Der Sturz eines Reisenden aus dem fahrenden Straßenbahnwagen infolge plötzlich aufgetretenen Schwächezustandes ist eine Ereignung im Verkehr. Ob dieser Vorfall als höhere Gewalt die Bahn nach § 2 EKHG von der Haftung befreit, muß nach dem Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden (Diese Entscheidung ist zum EHG ergangen).
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