Die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO findet nur Anwendung auf solche berufungsgerichtliche Sachentscheidungen in Bagatellsachen, bei denen eine Berufung nach § 501 ZPO zulässig war. Hingegen ist die Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht den Bagatellcharakter übersah und das Urteil abänderte.
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