Die Forderung der Entbindungskosten und Verpflegungskosten gemäß § 167 ABGB und die Forderung für die von der Mutter für das Kind aufgewendeten Unterhaltskosten gemäß § 1024 ABGB beruhen auf einem verschiedenen Rechtsgrund und stehen nur in einem tatsächlichen Zusammenhang.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden