Ist ein in eine Bundeserziehungsanstalt eingewiesener Schutzbefohlener aus der Erziehungsanstalt ohne Zutun einer anderen Person entwichen, liegt dem, der diesen Zustand durch Verbergen des Schutzbefohlenen und durch Erteilen unrichtiger Auskünfte über seinen Aufenthaltsort sichert oder aufrechthält, nicht das Verbrechen der Entführung nach dem § 96 StG, sondern die Übertretung des § 8 JGG zur Last. (Zum JGG 1928)
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