Die Frage, auf welche Weise ein im Jahr 1915 im heutigen Burgenland errichteter Erbvertrag nach der Landnahme aufgehoben werden kann, ist nach österreichischem Rechte zu beurteilen. Durch das Inkrafttreten des österreichischen Rechtes ist der Erbvertrag nicht der Beschränkung des § 1253 ABGB unterworfen worden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden