Falls gemäß § 72 Abs 2 AußStrG keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, können Gläubiger des Erblassers und Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche nur gegen die ruhende Verlassenschaft zu Handen eines Kurators (§ 811 ABGB), nicht aber gegen den Besitzer des Nachlasses geltend machen.
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