Die Entlohnung von Gelegenheitsarbeitern ist als ein fortlaufender Bezug iS des § 299 Abs 1 EO auch dann nicht anzusehen, wenn es sich um die regelmässige Heranziehung der gleichen Person zu gleichartigen Arbeiten handelt, sofern nur eine Verpflichtung zur Übertragung und Übernahme der Arbeit nicht besteht.
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