Die im Zeitpunkt des Zuschlages noch nicht abgetrennten Früchte werden Eigentum des Erstehers, gleichviel, ob sie bei der Schätzung erwähnt sind. Von dem schon vor dem Zuschlag bezogenen Früchten wird nur der nach § 296 ABGB zur Bewirtschaftung nötige Teil von Ersteher erworben.
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