Der Wortlaut des § 196 ABGB enthält weder eine Bestimmung über eine Formvorschrift noch den Hinweis auf eine solche. Es können daher die Formvorschriften über letztwillige Anordnungen nicht auch auf die rein familienrechtliche Berufung eines Vormundes nach § 196 ABGB ausgedehnt werden.
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