Der uneheliche Vater der Mutter eines unehelichen Kindes gehört nicht zu den im § 166 ABGB angeführten "mütterlichen Großeltern" dieses Kindes. Dagegen ist der Vater der durch Begünstigung des Staatsoberhauptes für ehelich erklärten Mutter eines unehelichen Kindes den dort genannten "mütterlichen Großeltern" dieses Kind zuzuzählen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden