Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden.
…Leistungsempfängers zu beweisen, stellt zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0033826 [T5]; RS0010271 [T25]). [14] 6. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Beratung durch die Steuerberaterin, die vollständige Bekanntgabe aller Informationen an die Zweitbeklagte und die…
…zu beweisen, stellt zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0033826 [T5]; RS0010271 [T25]). Die angefochtene Entscheidung, wonach der Klägerin der Beweis der Unredlichkeit der Beklagten in Bezug auf die Existenz ihres Kondiktionsanspruchs nicht gelungen ist, bewegt…
…neu können von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten aufgrund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlte Beträge im Falle redlichen Verbrauchs nicht zurückgefordert werden (RIS Justiz RS0010271). Diese Rechtsprechung zu Arbeitsentgelt wurde in der Folge sinngemäß auf die Rückforderung irrtümlich gezahlter Unterhaltsbeiträge angewandt (RIS Justiz RS0033609). Die neuere Rechtsprechung hat diese Grundsätze…
…dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0010271 [T29]; vgl auch RS0010184). Während ein Teil der Lehre derselben Ansicht wie die Rechtsprechung ist, lässt ein anderer Teil leichte Fahrlässigkeit nicht schaden (zum Meinungsstand…
…nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle ihm von Seiten des Dienstgebers zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen (9 ObA 197/92; RIS Justiz RS0010271 [T12]). Von den Leistungen des Dienstgebers sind sämtliche Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis umfasst, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, daher auch Zulagen (9 ObA 197…
…kondizierenden Klägers, die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen (SZ 60/136 mwN; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0010271, RS0010182; Rummel aaO mwN; Honsell/Mader aaO Rz 8 mwN; Bydlinski in Klang2 IV/2, 517; vgl auch Gitschthaler, Zur Rückforderbarkeit zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge…
…Kläger die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0010271 und RS0010182; Konsell/Mader aaO Rz 8). Dabei bezieht sich die Redlichkeit auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei schon Fahrlässigkeit schadet (SZ 57/64; JBl…
…kondizierende Kläger hat die Unredlichkeit der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt. (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0010271 und RS0010182; Honsell/Mader aaO Rz 8). Die Redlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei bereits Fahrlässigkeit schadet (SZ 57/64; JBl 1996…
…wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS Justiz RS0010271; RS0033826 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen…
…des kondizierenden Klägers, die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; RIS Justiz RS0010271, RS0010182; Honsell/Mader aaO § 1437 ABGB Rz 8 mwN). Nach der Rspr ist als Maßstab dem Bereicherten Redlichkeit nicht erst bei…
…bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste ( Ziehensack , VBG § 18a Rz 7b mwN; RIS Justiz RS0010271; RS0033826 ua). Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Dienstgeber die Unredlichkeit des Dienstnehmers zu beweisen (Jud 33…
…wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS Justiz RS0010271; RS0033826). Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen (RIS Justiz RS0010182). Der…
…dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt in gutem Glauben verbraucht hat (Rummel in Rummel ABGB3 § 1437 Rz 12; Jud 33 = SZ 11/86; RIS Justiz RS0010271; RS0033609; RS0033614), nichts zu tun (SZ 65/54). Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären (4 Ob 293/00t). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu…
…wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS Justiz RS0010271; RS0033826; Mader aaO Rz 20). Dem Beklagten musste aufgrund der von ihm unterfertigten Vereinbarung bewusst sein, dass er auf den ausdrücklich als Vorschuss bezeichneten…
…176,55 EUR: I.1 Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung zum gutgläubigen Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezugs zutreffend wiedergegeben (RS0033826; RS0010182; RS0010271). Die rechtliche Beurteilung, der Beklagte habe bei objektiver Betrachtungsweise das beim Empfang einer rechtsgrundlosen Leistung des Dienstgebers durchschnittlich zu erbringende Maß an Sorgfalt nicht aufgebracht…
…wird, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0033826, RS0010271 ua). [25] Ausgehend von den Feststellungen, wonach über einen Zeitraum von 13 Monaten auf das Konto der Beklagten Zahlungen des Klägers im Ausmaß von…
…kann er dieses nach § 1431 ABGB zurückfordern. Die Rückforderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat (RS0010271 [T1]). § 1437 ABGB, auf den die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohns gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431…
…zu Unrecht, dh irrtümlich und somit als Nichtschuld ausbezahlt und vom Arbeitnehmer in gutem Glauben empfangen und verbraucht wurden (Judikat 33 neu; RIS Justiz RS0010271 ua). Wenn jedoch im Kollektivvertrag eine ausdrückliche Rückverrechnungsregelung enthalten ist, so handelt es sich nicht um eine Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern vielmehr um die…
…Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Dienstnehmer bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS Justiz RS0010271 [T19]). Auch eine Abfertigungszahlung nach dem BMSVG kann als Leistung mit Unterhaltscharakter iSd Jud 33 neu angesehen werden, zumal der Abfertigung nach Verlust des…
…wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS-Justiz RS0010271, RS0033826 ua). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Ansicht ist, dass der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, weil widerspruchsfreie Feststellungen fehlen, welche Arbeitszeiten…
…wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS-Justiz RS0010271; RS0033826). Die in § 53 GAG enthaltene ausdrückliche Bestimmung über den Ersatz von Übergenüssen entspricht im Wesentlichen der zuvor dargestellten Rechtsprechung und regelt darüber…
…Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn der Arbeitnehmer bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0010271 [T19]). Die Entscheidung, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0010271…
…RIS Justiz RS0010182). Der Dienstnehmer darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle ihm von Seiten des Dienstgebers zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen (RIS Justiz RS0010271 [T12]; 9 ObA 168/13s). Kriterien für die Beurteilung der Redlichkeit können in diesem Zusammenhang etwa die Höhe des Auszahlungsbetrags, dessen Relation zu…
…müssen. Es ist daher derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht gebührt (RS0010271 [insb T17, T18, T19, T29], RS0033826; Preiss in ZellKomm³ § 1154 ABGB Rz 52 ff, insb Rz 58). Ausschlaggebend ist…
Rückverweise