Es begründet eine reformatio in peius, sowohl wenn in dem neuerlichen Urteile die Veröffentlichung (§ 104 PatG) in mehreren Zeitungen, als dies das angefochtene erste Urteil verfügt hatte, angeordnet, als auch wenn hiebei ein größeres Höchstmaß bestimmt wird, als in dem ersten Urteile festgesetzt war.
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