Wenn das Strafgericht gemäß § 378 StPO ausgesprochen hat, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten an beschlagnahmten Gegenständen nicht glaubwürdig ist, so genügt für die Klage des Beschuldigten gegen den Bundesschatz auf Herausgabe dieser Gegenstände der Beweis der Glaubwürdigkeit der Rechtmäßigkeit seines Besitzes.
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