Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB.
…Willen des Schuldners daher nur hinsichtlich der Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB (RIS-Justiz RS0005100, RS0005129). Der bessere Grundbuchsrang des exekutiven Veräußerungs- und Belastungsverbotes wirkt sich dann nur insoweit aus, als zeitlich nachfolgende Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei…
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