Der Käufer, welcher die ihm auf Grund eines Urteils geliefete Sache als Erfüllung angenommen und die gemäß § 346 EO geführte Exekution eingestellt hat, kann wegen nachträglich hervorgekommener Mängel der Sache nur Gewährleistungsansprüche erheben, nicht aber wegen Lieferung einer anderen mängelfreien Sache neuerdings Exekution führen.
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