Der betreibende Gläubiger kann bei einem Exekutionsantrag gemäß § 294a EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen. Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach § 294a EO bewilligten Exekution möglich ist.
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