Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ist nicht auf die Kosten des Rekursverfahrens beschränkt; er gilt auch für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen, wie etwa die Kosten eines Äußerungsschriftsatzes zum Verfahrenshilfeantrag.
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