Wegen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Exekution aufzuschieben, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder sie kann aufgeschoben werden, wenn im Falle eines bejahenden Kompetenxkonfliktes (im Sinne des § 42 Abs 1 VfGG) das (bei Gericht und Verwaltungsbehörde) anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterbrochen wird.
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