Die Aufschiebung der Exekution über Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 45a EO führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs.2 EO, weil die mit der Aufschiebung verbundene Verzögerung dem Willensbereich des betreibenden Gläubigers zuzuordnen ist.
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