Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Rak und Mag. Mühleder in der Rechts-sache der klagenden Partei A***** G***** GmbH , vertreten Stanonik Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG , vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- s.A. , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 19.04.2023, 27 C 132/22p-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, und das angefochtene Urteil dahin abge-ändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen
[a] EUR 250,-- zu zahlen;
[b] zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 648,70 (darin EUR 48,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter die mit EUR 220,36 (darin EUR 44,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Fluggast K***** M***** verfügte über eine bestätigte einheitliche Buchung für die von der Beklagten durchzuführenden Flüge am 23.10.2019
– von Graz nach Wien (OS 970) mit den geplanten Zeiten 06:35 Uhr UTC bis 07:15 Uhr UTC und
– von Wien nach Catania (OS 9407) mit den geplanten Zeiten 07:40 Uhr UTC bis 9:50 Uhr UTC.
Der Zubringerflug OS 970 war verspätet, weshalb der Fluggast seinen Anschlussflug versäumte, auf die Flüge OS 509 von Wien nach Mailand (MXP) und AZ 1723 von Mailand nach Catania mit einer tatsächlichen Ankunft in Catania um 15:05 Uhr UTC umgebucht wurde und ihr Endziel daher mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichte. Die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen beträgt nicht mehr als 1.500 Kilometer. Der Fluggast trat die klagsgegenständliche Forderung an die Klägerin ab, und diese nahm die Abtretung an.
Die Klägerin begehrte – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-FluggastVO) – eine Ausgleichszahlung von EUR 250,-- und brachte vor, dass im Zeitpunkt des geplanten Fluges keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen seien. Im Oktober komme Nebel in Wien nicht selten vor. Aufgrund der vorgebrachten Anflugratenreduktion sei es nicht zum Erliegen des Flugbetriebes gekommen, weil immer noch 30 Flüge pro Stunde landen hätten können. Ein einziges verfügbares Ersatzgerät sei auch zu wenig um Verspätungen abzufangen. Es hätte eine zumutbare Maßnahme dargestellt, mehr als ein Fluggerät als Ersatzflugzeug vorrätig zu haben. Die Beklagte hätte den Fluggast auch auf einen Flug der Vueling umbuchen müssen, weil dieser eineinhalb Stunden nach der geplanten Ankunft in Wien abgeflogen sei, und das Boarding erst etwa eine halbe Stunde vor Abflug schließe. Selbst bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hätte die Beklagte daher auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einen durch außergewöhnliche Umstände von einer Annullierung bedrohten Flug zu „retten“.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass sie die Verspätung des Fluges OS 970 und insbesondere die Versäumung des Anschlussfluges (OS 9407) nicht zu verantworten habe. Die Verspätung des Fluges OS 970 sei auf die schlechte Wetterlage – nämlich dem vorherrschenden Nebel – und die wetterbedingten Slot-Reduktionen der Flugsicherung zurückzuführen. Der Nebel mitsamt den Abflugreduktionen sei in Wien außergewöhnlich. Mit der Austria Control sei vereinbart, dass bei Inlandsflügen und Flügen unter einer Stunde bei Nebellage kein anderer Slot zugeteilt werde, außer dies sei unbedingt erforderlich. Am 23.10.2019 sei dies jedoch unbedingt erforderlich gewesen. Die Anflugrate sei zunächst auf 30 und später 25 Anflüge reduziert worden. Die Restriktionen der Flugsicherung seien weder plan- noch beeinflussbar gewesen und in diesem Ausmaß außergewöhnlich. Es handle sich daher um einen Fall höherer Gewalt bzw. eine Anordnung durch die Flugsicherung (hoheitliche Maßnahme), auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Ein Zuwarten mit dem Anschlussflug wäre nicht möglich gewesen, weil der Rückflug OS9408 pünktlich landen hätte müssen, um das Erreichen von weiteren Anschlussflug zu gewährleisten. Aufgrund des Nebels sei bereits ein Ersatzflugzeug im Einsatz gewesen. Sie habe den Fluggast auch auf die schnellstmöglich verfügbare Verbindung am selben Tag umgebucht und an das Endziel befördert. Es lägen daher außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vor, welche sie trotz Ergreifen sämtlicher zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern hätte können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es traf – neben dem außer Streit gestellten Sachverhalt – die auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ON 11 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und aus denen folgende Feststellungen hervorgehoben werden:
„(Alle Zeiten werden in UTC angegeben)
Am 23.10.2019 herrschte in Wien in den frühen Morgenstunden Nebel, der zu einer den Flugverkehr beeinträchtigenden Sichteinschränkung führte. Rund um den geplanten Ankunftszeitpunkt des OS 970 (07:20 Uhr) lag die Horizontalsicht bei 600m, die Vertikalsicht bei 100 Fuß und die Luftfeuchtigkeit bei 100 %. Erst gegen 08:50 Uhr begann sich der Nebel zu lichten. Da sich diese Nebellage bereits in den Wettervorhersagen abzeichnete, reduzierte die Flugsicherung am Flughafen Wien zwischen 05:40 Uhr und 06:40 Uhr die Anflugrate auf den Flughafen zunächst auf 25 Anflüge pro Stunde und zwischen 06:40 Uhr und 11:00 Uhr auf 30 Anflüge pro Stunde. Üblicherweise sind 46-48 Anflüge pro Stunde möglich. Um 09:28 Uhr wurde die Einschränkung der Anflugraten gänzlich gestrichen.
Zwischen der Beklagten und der Austro-Control wurde verabredet, dass Inlandsflüge – wie etwa OS 970 – von wetterbedingten Slotverspätungen grundsätzlich ausgenommen und nur im Ausnahmefall einbezogen werden.
OS 970 (GRZ-VIE) war pünktlich für den geplanten Abflug um 06:35 Uhr startbereit, erhielt jedoch aufgrund der am Flughafen Wien verhängten Anflugratenreduktion schon um 04:35 Uhr von der Flugsicherung einen verspäteten ATC-Slot für einen Abflug um 07:20 Uhr. Um 06:56 Uhr wurde ein neuer Slot für 06:58 Uhr ausgegeben, der sich um 07:05 Uhr nochmals auf 07:08 Uhr veränderte. OS 970 nahm diesen letzten Slot wahr, ging um 07:05 Uhr off-block, war um 07:11 Uhr in der Luft und erreichte die Parkposition in Wien um 07:53 Uhr.
Der gebuchte Anschlussflug OS 9407 ging wie geplant um 07:40 off-block und erreichte Catania vier Minuten früher als geplant um 09:46 Uhr. Zwischen den Flügen OS 970 und OS 9407 war ein Puffer im Ausmaß der Mindestumstiegszeit von 25 Minuten eingeplant. Bei Flügen innerhalb des Schengenraums besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines direkten Rampentransfers, vorausgesetzt der Anschlussflug ist zum Zeitpunkt der Ankunft des Zubringerfluges noch nicht abgeflogen. Als OS 970 landete, war OS 9407 bereits abgeflogen, weshalb ein Rampentransfer im konkreten Fall nicht möglich war.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass gemäß Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO Passagieren bei der Annullierung eines Fluges über eine Entfernung von weniger als 1.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 250,-- gebühre. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und könnten diese den Ausgleichsanspruch somit ebenfalls geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden würden. Gemäß Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO sei ein ausführendes Luftfahrtunternehmen aber trotz Annullierung (oder großer Verspätung) nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen könne, dass die Annullierung (oder große Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Widrige Wetterbedingungen, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen, könnten einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO darstellen; und zwar nicht nur, wenn die Durchführung eines Fluges aus technisch-physikalischen Gründen nicht möglich sei, sondern auch, wenn der Flug aus rechtlich-administrativen Gründen – insbesondere wegen Anordnungen der Flugsicherung – nicht durchgeführt werden könne. Die aufgrund des anhaltend nebeligen Wetters in Wien verhängten Restriktionen der Flugsicherung, die zumindest für die Dauer von einer Stunde eine Reduktion der Anflugraten auf beinahe die Hälfte bewirkt und unmittelbar die pünktliche Durchführung des Fluges OS 970 durch Erteilung von verspäteten Abflugslots verhindert hätten, würden ein für die Beklagte unbeherrschbares und in dieser Ausgestaltung auch ein der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit nicht innewohnendes Ereignis darstellen. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall selbst dem klagsgegenständlichen Inlandsflug OS 970 ein auf den Anflugratenreduktionen basierender Slot erteilt worden sei, spreche klar dafür, dass der Flugverkehr insgesamt erheblich beeinträchtigt und zumindest zum Teil zum Erliegen gekommen sei. Die wetterbedingten Restriktionen, die eine Ankunftsverspätung des OS 970 im Ausmaß von 38 Minuten verursacht hätten, seien daher als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren. Ein Zuwarten mit dem Anschlussflug auf einen zum Zeitpunkt des geplanten Abflugs (hier OS 9401 um 07:40 Uhr) noch gar nicht gelandeten Zubringerflug (Ankunft des OS 970 um 07:53 Uhr) sei der Beklagten nicht zuzumuten. Dies gelte auch für beschleunigende Maßnahmen zum Anschlussflug. Die Einplanung eines über die MCT hinausgehenden Puffers sei der Beklagten nicht pauschal in jeder Situation zuzumuten und hätte, selbst wenn man einen zusätzlichen Puffer von einigen Minuten eingeplant hätte, nicht dazu geführt, dass der Fluggast seinen Anschlussflug erreicht hätte, oder der Beklagten das Zuwarten mit dem Anschlussflug zumutbar geworden wäre. Die von der Beklagten angebotene Umbuchung sei die schnellstmögliche Verbindung von Wien nach Catania gewesen. Die Beklagte habe sich im Ergebnis damit erfolgreich auf Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO berufen, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Berufungswerberin moniert im Wesentlichen, dass es nach den Feststellungen des Erstgerichtes in den Morgenstunden zu Nebel am Flughafen in Wien gekommen sei, der eine Anflugratenreduktion mit sich gebracht habe. Wenn Anordnungen der Flugsicherung auf widrige Wetterbedingungen zurückzuführen seien, komme es darauf an, ob diese selbst unter Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO subsumieren seien. Sie würden vor allem dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie aus den üblicherweise zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen würden, wobei von außergewöhnlich widrigen Wetterbedingungen in der Regel erst dann auszugehen sei, wenn diese geeignet seien, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Eine Reduktion der Anflugraten für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von einer Stunde auf nicht einmal die Hälfte der üblichen Anflüge und dann eine Reduktion von nicht einmal 40 % der üblichen Anflüge, stelle kein Erliegen des Flugverkehrs dar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Flug OS 970 lediglich eine Verspätung von einer halben Stunde aufgewiesen habe und somit auch im Hinblick darauf kein Erliegen erkennbar sei. Eine Verspätung von einer halben Stunde sei nicht als äußerst unüblich zu bezeichnen. Auch seien Sichteinschränkung im Herbst in Mitteleuropa mit einer Horizontalsichtweite von 600 m und einer Vertikalsicht von 100 ft nicht geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Außerdem habe die Berufungsgegnerin zwischen den beiden Flügen OS 970 und OS 9407 lediglich die absolute Mindestumsteigezeit von 25 Minuten eingeplant. Jede kleinste Verzögerung des Zubringerfluges hätte daher zwangsläufig zum Versäumen des Anschluss-fluges geführt, zumal die Berufungsgegnerin keinerlei Zeitpuffer für Verspätungen eingeplant habe. Aus diesem Grund sei es aufgrund der lediglich 30-minütigen verspäteten Ankunft dazu gekommen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug verpasst habe. Es sei daher unbillig, wenn sich die Berufungsgegnerin auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könnte.
Die Argumentation der Berufungswerberin ist im Ergebnis überzeugend:
Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann sich gemäß Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO von der Zahlung eines Ausgleichsanspruchs befreien, wenn es nachweist, dass [a] ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, [b] die Annullierung (oder große Verspätung) ihre Ursache in diesem Umstand hatte, und [c] es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wobei diese drei Tatbestandselemente kumulativ vorliegen müssen (EuGH C-315/15, Rn 20; C-501/17, Rn 19; C-74/19, Rn 36; C-28/20, Rn 22). Als außergewöhnliche Umstände können dabei Vorkommnisse angesehen werden, die [a] ihrer Natur und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und [b] von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ vorliegen müssen (stRsp des EuGH u.a. C-159/18, C-74/19, C-28/20 und C-308/21).
Darunter können auch der Ausübung der Luftfahrt entgegenstehende außergewöhnliche Wetterbedingungen fallen (vgl. LG Korneuburg 22 R 208/20y u.a.). Wetterbedingungen stellen aber nur dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen (RKO0000046).
Die am 23.10.2019 in Wien herrschenden Wetterbedingungen erreichen das in RKO0000046 umschriebene Ausmaß nicht, und stellen daher keine unübliche und derart widrige Wettersituation dar, die eine Qualifikation der darauf beruhenden Anordnungen der Flugsicherung als außergewöhnlichen Umstand rechtfertigen würde.
Auch wenn die Abflugrate für eine Stunde auf etwas weniger als 50 % reduziert wurde, ist dies nicht gleichzuhalten mit außergewöhnlichen Umständen, die die Betriebstätigkeiten eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen bringen würden. Auch die Feststellung, dass zwischen der Beklagten und der Austro-Control verabredet worden sei, dass Inlandsflüge – wie etwa OS 970 – von wetterbedingten Slotverspätungen grundsätzlich ausgenommen und nur im Ausnahmefall einbezogen werden, vermag nichts daran zu ändern, dass keine Wetterbedingungen vorlagen, die als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren wären. Ein derartiger außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO ist daher zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass es entgegen der Ansicht der Berufungswerberin für die Qualifikation als außergewöhnlicher Umstand nicht darauf ankommt, über welchen Zeitraum sich die Beeinträchtigungen des Flugverkehrs erstreckt haben bzw. in welchem Ausmaß diese zur Verspätung des Zubringerfluges geführt haben (vgl LG Korneuburg 22 R 75/20i ua).
Ebenso wenig ergibt sich die Außergewöhnlichkeit eines Umstands nach der Definition des EuGH aus der Häufigkeit seines Auftretens (EuGH C-549/07 Rn 36), sodass es nicht darauf ankommt, wie häufig am Flughafen Wien ein derartiges Wetter- geschehen vorkommt. Allerdings kann die Vorhersehbarkeit der Umstände für das ausführende Luftfahrtunternehmen weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Annullierungen oder großen Verspätungen als zumutbar erscheinen lassen (LG Korneuburg 22 R 198/22f).
Sofern sich die Berufungsgegnerin auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 22.03.2022 zu 22 R 49/22v bezieht, ist sie auf die Besonderheiten des dortigen Berufungsverfahrens zu verweisen: Dort hat der klagende Fluggast in seiner Berufung lediglich beanstandet, dass einerseits das beklagte Luftfahrtunternehmen unzureichendes Vorbringen erstattet habe, und andererseits das Erstgericht keine Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen Schlechtwetter und maßgeblicher Verspätung des Fluges getroffen habe; beide Einwände wurde vom Berufungsgericht verworfen. Der Einstufung der dortigen Wettersituation (bzw. deren Auswirkungen) als außergewöhnlicher Umstand ist die dortige Berufungswerberin hingegen nicht entgegengetreten, sodass für das Berufungsgericht kein Anlass bestand, eine allfällige Fehlbeurteilung durch das Erstgericht aufzugreifen (vgl. RS043352 [T31]).
Nachdem die Beklagte somit schon keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Bestimmung aufzuzeigen vermochte, braucht auf ihre Ausführungen zu den von ihr ergriffenen zumutbaren Maßnahmen nicht mehr eingegangen zu werden.
Mangels außergewöhnlicher Umstände ist es der Beklagten somit nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO unter Beweis zu stellen.
Der Berufung war daher Folge zu geben, und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattzugeben war.
Dies macht auch eine Neufassung der Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanzerforderlich. Diese gründet auf § 41 Abs 1 ZPO. Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin gemäß § 54 Abs 1a ZPO wurden nicht erhoben; offenbare Unrichtigkeiten liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahrengründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revisionberuht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
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