Reist der Rechtsanwalt nicht selbst an, sondern subsitituiert die (nach TP 2 RAT zu entlohnende) Verrichtung der Tagsatzung an einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen, gebührt keine Entschädigung für - fiktive - Zeitversäumnis nach TP 9 RAT; auch nicht als "Subsitutionsaufwand".
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