Bringt der Fluggast im Prozess nicht zum Ausdruck, dass ihm das ausführende Luftfahrtunternehmen keine zufriedenstellende Ersatzbeförderung angeboten hat, besteht kein Anlass, dem beklagten Luftfahrtunternehmen ohne Not die Darlegungslast für die objektiv frühestmögliche (iSv EuGH C-74/19) – vom Fluggast aber vielleicht gar nicht gewollte – Ersatzbeförderung aufzubürden.
Erst nach einem entsprechenden Vorbringen der Klagsseite, an das aufgrund der grundsätzlich beim beklagten Luftfahrtunternehmen verbleibenden Behauptungs- und Beweislast keine hohen Anforderungen zu stellen sind – so muss der Kläger etwa nicht vortragen, welche konkreten früheren Flugverbindungen zur Verfügung gestanden wären – ist die Beklagte gehalten, konkret vorzubringen (und in Bestreitungsfall unter Beweis zu stellen), dass ihr die Verschaffung einer früheren Ersatzbeförderung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
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