Ungeachtet des Umstands, dass ein Luftfahrtunternehmen zu einer unterlassenen Maßnahme, mit der sich eine Annullierung eines Fluges oder eine große Verspätung des Fluggastes an seinem Endziel vermeiden hätte lassen, im Allgemeinen konkret vorzubringen hat, welche – angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt – nicht tragbaren Opfer diese Maßnahme erfordert hätte, sind an ein solches Vorbringen dann keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Aufwand für das Luftfahrtunternehmen und dem daraus resultierenden Nutzen für alle vom außergewöhnlichen Umstand betroffenen Fluggäste dieses Luftfahrtunternehmens offenkundig ist.
Wies der klagsgegenständliche Flug eine (Abflug- und Ankunfts-) Verspätung von rund vier Stunden auf, und wurde der – vor den gegenständlichen Flug – vorverlegte Folgeflug („reverse operation“) nahezu pünktlich durchgeführt, so ist eine Maßnahme, die zwei Leerflüge (konkret: Bergamo – Stuttgart – Bergamo) erfordert und zur Folge gehabt hätte, dass beide Flüge jeweils etwa zwei Stunden verspätet gewesen wären, als nicht zumutbar anzusehen; und zwar ungeachtet der konkreten Kosten eines Leerfluges. (T1)
Rückverweise