Der Begriff "Flug" iSd EU-FluggastVO ist nicht auf den Fall einer als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückreise (also einer Rundreise im Sinne des Art 1 MÜ) anwendbar. Eine Leistungsstörung (nur) auf dem Hinflug führt daher nicht dazu, dass hinsichtlich des Rückfluges Ansprüche nach Art 7 bis 9 EU-FluggastVO geltend gemacht werden können.
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