Beantragt der Kläger in der Mahnklage an Prozesskostenersatz nicht nur die Pauschalgebühr sondern auch - wenn auch außerhalb des Feldes "beantragte Kosten" - die Kosten der anwaltlichen Vertretung, bestimmt das Erstgericht die Kosten "antragsgemäß", weisen aber die Ausfertigungen des Zahlungsbefehls an zugesprochenen Kosten lediglich die Pauschalgebühr aus, so fehlt es einem vom Kläger erhobenen Kostenrekurs an der Beschwer. Derartige Mängel der Ausfertigung können nur durch Berichtigung der Ausfertigungen des Zahlungsbefehls behoben werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden