Führt eine Flugverspätung dazu, dass ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert ist, ist der Arbeitgeber nach § 1154b Abs 5 ABGB und vergleichbaren Normen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es handelt sich um einen Fall der Schadensverlagerung. Nur der Arbeitgeber kann den frustrierten Aufwand gegenüber dem Luftfahrtunternehmen gelten machen.
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