1 R 238/07t
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Mikulan (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Kerschbacher in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Angestellten *****, über den Rekurs des Gerichtskommissärs *****, Notar in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. Juli 2007, 2 A 58/06k-38, den Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls
unzulässig.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 13. September 2006, ON 19, hat das Erstgericht u.a. die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 13 GKTG antragsgemäß mit (€ 800,70 + Umsatzsteuer + Barauslagen =) € 1.067,-- bestimmt. Nach Durchführung einer in der Folge notwendig gewordenen Nachtragsabhandlung stellte der Gerichtskommissär am 12. März 2007 den Antrag, seine Gebühren für seine Tätigkeit im Zusammenhang damit gemäß § 13 GKTG mit (€ 373,40 + Umsatzsteuer + Barauslagen=) € 473,70 zu bestimmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. März 2007, ON 31, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Nachtragsabhandlung - unter Abweisung des Mehrbegehrens von € 339,80 - mit (€ 90,20 + Umsatzsteuer + Barauslagen=) € 133,90.
Am 24. Juli 2007 stellte der Gerichtskommissär den Antrag auf Gewährung eines Zuschlages - zu seinen bisher mit (€ 800,70 + € 90,20 =) € 890,90 bestimmten Gerichtskommissärsgebühren gemäß § 5 GKTG in Höhe von einem Drittel, das sind (€ 297,-- + € 59,40 Umsatzsteuer =) € 356,40. Im Rahmen der Nachtragsabhandlung habe er zunächst Erhebungen zum nachträglich bekannt gewordenen Vermögen anstellen, ein Protokoll über die Durchführung der Nachtragsabhandlung vorbereiten, nach Ladung der erbrechtlich Beteiligten in deren Anwesenheit eine Tagsatzung durchführen, Beschlüsse vorbereiten sowie die vorgeschriebene Erbschaftssteueranmeldung vornehmen müssen; der hiefür erforderliche Aufwand sei mit jenem einer Verlassenschaftsabhandlung nahezu gleichzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag zurückgewiesen, weil über die vom Gerichtskommissär für die Durchführung der Nachtragsabhandlung beantragten Gebühren bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Gerichtskommissärs, dem - unter Verweis auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss (§ 60 Abs 2 AußStrG) - keine Berechtigung zukommt.
Hat der Gerichtskommissär in seinem ersten Antrag den gesamten gebührenrechtlich maßgebenden Sachverhalt in seine Antragstellung einbezogen und hat sich seither eine Sachverhaltsänderung nicht ergeben, so steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses einem weiteren Zuspruch aufgrund einer für den Gerichtskommissär günstigeren rechtlichen Qualifikation (neuer Antrag) entgegen (EFSlg 70.400).
Hier hat der Rekurswerber mit seinem Antrag vom 24. Juli 2007 eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes seit der Antragstellung vom 12. März 2007 nicht behauptet; eine solche Änderung ist auch nicht aktenkundig. Vielmehr will er nun seine bereits honorierte Tätigkeit im Zuge der Nachtragsabhandlung einer anderen Bestimmung des GKTG unterstellt wissen.
Dies ist ihm im Hinblick auf die in Rechtskraft der Beschlüsse vom 13. September 2006 und vom 14. März 2007 verwehrt. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Gerichtskommissär für die Durchführung der Nachtragsabhandlung einen Zuschlag gemäß § 5 GKTG verzeichnen kann, nicht.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs nicht Folge zu geben. Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
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