Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung vorhanden, steht einem Rekurs des Prozessgegners, der sich auf nach Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegte Urkunden beruft und hieraus die Aussichtslosigkeit der Prozessführung ableitet, das Neuerungsverbot entgegen.
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