Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Zemanek als Vorsitzende sowie Dr. Hanglberger und Mag. Pöhlmann in der Pflegschaftssache der mj. Carina B*****, geboren 27.5.1988, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den *****Wien, S*****, und wohnhaft bei der Mutter Dagmar B*****in ***** Wien, *****, infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht für ZRS Wien (SR 7267/05-243) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.6.2005, 2 P 1771/95x-54, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Minderjährige ist das eheliche Kind von Dagmar und Manfred B*****, deren Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.10.1991 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden wurde. In dem der Ehescheidung zugrunde gelegten Vergleich wurde die alleinige Obsorge der Mutter übertragen, der Vater verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt (ON 1).
Beim Erstgericht wurde ein Verfahren über die vom Vater beantragte Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen geführt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (ON 51) bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Minderjährigen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Bundes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die Minderjährige beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Rekurs wird zusammengefasst bemängelt, der Minderjährigen dürfe nur dann die Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn die gesetzlich Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO erfüllen. Das Erstgericht habe die Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Mutter jedoch unterlassen. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einkommen- und vermögenslosen Personen die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend, wobei es allerdings nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch auf - unter Berücksichtigung der Prozessführung - ausreichenden Unterhalt besteht, sondern vor allem darauf, ob er tatsächlich geleistet wird (Stohanzl ZPO15 E 4 und 5 zu § 63 mwN). In dem hier vorliegenden Fall zeigt sich jedoch als Besonderheit, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in Form einer regelmäßigen Geldleistung, sondern durch Betreuungsleistungen (in natura) nachkommt.
Gemäß § 66 Abs 1 ZPO ist zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein nicht mehr als 4 Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Daraus erhellt nur die Pflicht zur Unterfertigung des Vermögensbekenntnisses durch den gesetzlichen Vertreter, nicht aber zur Vorlage eines eigenen.
Nach eingehender Überprüfung der insoweit teilweise divergierenden Judikatur der einzelnen Senate des Rekursgerichtes kann sich der Rekurssenat der Begründung des Rekurses aus den nachstehenden Erwägungen nicht anschließen:
Zunächst ist hervorzuheben, dass der hg. Senat 43 von seiner früheren Judikatur, wonach als Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an ein mj. Kind auch die Überprüfung der Vermögensverhältnisse beider Unterhaltspflichtiger notwendig sei, selbst abgegangen ist und in jüngst ergangenen Entscheidungen ausführlich begründete, warum die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteiles nicht zur Berücksichtigung heranzuziehen sind (43 R 410/05w; 43 R 239/05y). Der erkennende Senat schließt sich der darin dargestellten Argumentation an, insbesondere, dass aus dem Wortlaut der §§ 63 Abs 1 und 66 ZPO nicht ableitbar ist, es käme auch auf die Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils an. Die Rechtsverfolgung eines Kindes darf nicht davon abhängen, ob es vom betreuenden Elternteil ein (eigenes) Vermögensbekenntnis ausgefüllt bekommt, wenn ein nicht betreuender (Geld
Da auch die weiteren im Rekurs genannten Entscheidungen des hg. Senates 46 (46 R 100/05d; 46 R 235/05g) keine Argumente aufzeigen können, warum die betreuende Mutter entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abgesehen von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 7 Ob 2165/96z) für diesen Sonderbedarf geldunterhaltspflichtig sein soll, gelangt der Rekurssenat aus den genannten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die Vermögensverhältnisse der obsorgeberechtigten und betreuenden Mutter für die Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe der Minderjährigen nicht relevant sind. Anders würde der Fall dann liegen, wenn beide Eltern das Verfahrenshilfe begehrende Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen, weil dann nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt bestünde, sodass die finanzielle Situation des Kindes alleine aus diesem Umstand nicht eingeschätzt werden könnte. Es wäre in einem solchen Fall daher - mangels anderer Anhaltspunkte - tatsächlich notwendig, eigene Vermögensbekenntnisse der Eltern zu überprüfen, um die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe beurteilen zu können.
Da die Minderjährige nach der Aktenlage (mit Ausnahme des Unterhaltsanspruches gegen ihren Vater) einkommens- und vermögenslos ist, lagen im Hinblick auf die Höhe dieses Anspruchs die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Da es sich um eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe handelt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11
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