Bei einer Besitzstörungsklage gegen einen Mitbesitzer ist ausschließlich zu erörtern, ob dieser dem Kläger durch die Störung in der bisherigen Gebrauchsart den Besitz an der gemeinschaftlichen Sache gänzlich oder teilweise entzieht (bzw eine sonstige wesentliche Störung der Gebrauchsordnung vorliegt).
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