§ 184 IO (KO) ist auch auf die Vergütung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren anzuwenden. Eine nach § 183 IO (KO) erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist seit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 für die Auszahlung der Treuhandvergütung aus Amtsgeldern nicht mehr zwingend notwendig.
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