Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden.
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