Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Unterrichter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** , Am Brunnen 1, 5330 Fuschl am See, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, wider die verpflichtete Partei ***** , Berufsbezeichnung unterblieb, Telepark 2, 8572 Bärnbach, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen , über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 9.11.2011, 8 E 1349/11a-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Verpflichtete hat auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.7.2009, 1 R 213/08p, – soweit hier von Relevanz – zu unterlassen, Internet-Domainnamen mit dem Bestandteil „taurusrubens“ und/oder „rubenstaurus“ und/oder mit anderen, dem Titel und der Marke „TAURUS RUBENS“ und/oder den Marken „TAURUS“ und/oder „RED BULL“ ähnlichen Bestandteilen, insbesondere die Internet-Domainnamen taurusrubens.com , rubenstaurus.com , taurus-rubens.com und taurusrubens.net zu registrieren und/oder die Registrierung solcher Internet-Domainnamen zu verlängern.
Die betreibende Partei begehrte, ihr die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen nach § 355 zu bewilligen. Sie brachte dazu vor, der Verpflichtete habe die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Internet-Domainnamen taurusrubens.com und rubenstaurus.com einerseits dadurch verletzt, dass er die Registrierungen dieser Internet-Domainnamen nach Rechtskraft des Titels verlängert habe. Nach Rechtskraft des Titels sei nämlich aus den Inhaberdaten „Whois“ betreffend die Internet-Domainnamen taurusrubens.com und rubenstaurus.com jeweils der Hinweis „Expiration Date: 21-aug-2010“ ersichtlich gewesen. Die Internet-Domainnamen seien aber etwa auch im November 2010 noch vom Verpflichteten registriert gewesem, woraus sich die den Titel verletzende Verlängerung ergebe. Der Verpflichtete verletzte weiters die Unterlassungsverpflichtung durch die weitere Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domainnamen hinsichtlich der Internet-Domainnamen taurusrubens.com und rubenstaurus.com . Ein Zuwiderhandeln gegen ein Unterlassungsgebot liege auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen verbotenen Zustand nicht beseitige, soweit ihm die Verfügung darüber zustehe. Zur Strafbemessung brachte sie vor, dass eine besonders hohe Geldstrafe zu verhängen sei. Der Verpflichtete weigere sich beharrlich, den titelkonformen Zustand herzustellen, sei er doch auch der vollstreckbaren Übertragungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die Verlängerung von Internet-Domainnamen erfolge üblicherweise in regelmäßigen Abständen; die Höhe der Strafe müsse geeignet sein, den Verpflichteten nunmehr davon abzuhalten, durch eine erneute Verlängerung den titelkonformen Zustand zu vereiteln; der Verpflichtete halte die Registrierung der Internet-Domainnamen auch nach Vollstreckbarkeit des Titels beharrlich nunmehr bereits seit 1 ½ Jahren aufrecht. Bei gesonderter jeden Tag der Aufrechterhaltung der Titelverletzung möglicher Antragstellung wäre für jeden Tag eine Geldstrafe in der Höhe bis zu EUR 100.000,00 zuzusprechen gewesen.
Das Erstgericht gab dem Verpflichteten gemäß § 358 Abs 2 EO Gelegenheit, sich zu den Strafzumessungsgründen im Exekutionsantrag zu äußern.
In seiner Stellungnahme vertrat der Verpflichtete den Standpunkt, der Bewilligungsantrag sei abzuweisen und das Exekutionsverfahren einzustellen, weil letztlich der Titel widersprüchlich sei. Zu den Strafzumessungsgründen nahm er nicht Stellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht auf Grund des genannten Urteils a) zur Erwirkung der Unterlassung der Verlängerung der Registrierung der Internet-Domainnamen taurusrubens.com und rubenstaurus.com und b) zur Erwirkung der Unterlassung des Aufrechterhaltens der Registrierung der Internet-Domainnamen taurusrubens.com und rubenstaurus.com die Exekution (wobei es – aus der Begründung ersichtlich – die im Antrag behaupteten Zuwiderhandlungen zugrundelegte) und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von EUR 20.000,00 . Zur Hereinbringung der wie verzeichnet mit EUR 711,44 bestimmten Antragskosten bewilligte es die Fahrnis- und die Forderungsexekution nach § 294a EO. Mit seinem Einstellungsantrag verwies es den Verpflichteten auf den Rechtsweg. Es ging davon aus, dass die betreibende Gläubigerin ihrer Verpflichtung, konkret und schlüssig darzutun, dass und wie der Verpflichtete dem Titel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt habe, vollständig nachgekommen sei. Ausgehend von § 15 UWG sei auch wegen der behaupteten bloßen Aufrechterhaltung der Registrierung die Unterlassungsexekution zu bewilligen. Es vertrat weiters die Ansicht, auf die Argumentation des Verpflichteten in seiner Stellungnahme, der sinngemäß zum Ausdruck bringe, ihn treffe an einem (allfälligen) Verstoß gegen den Titel kein Verschulden, nicht Bedacht nehmen zu können. Solche Umstände könnten nur mit Klage geltend gemacht werden. Bei der Strafbemessung orientierte es sich an jener Strafe, die dem Verpflichteten im vorangegangenen Exekutionsverfahren 8 E 1093/10b als Beugestrafe angedroht worden sei, wobei es auch berücksichtigte, dass gesonderte Verstöße geltend gemacht werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Abänderungsantrag dahin, die Strafe schuld- und einkommensmäßig herabzusetzen und diese lediglich anzudrohen.
Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.
Der Rekurswerber strebt wie aus dem maßgeblichen Rechtsmittelantrag erkennbar ist, lediglich die Herabsetzung der Geldstrafe sowie deren bloße Androhung an. Zur Bewilligung der Exekution an sich, aber auch zur Entscheidung über die Antragskosten wird nichts weiter vorgebracht, sodass darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Der Einwand, dass ihn kein Verschulden an einer allfälligen Zuwiderhandlung treffe, ist nicht im Rekurs, sondern – wie vom Erstgericht ohnedies zutreffend ausgeführt wurde – mit Klage gemäß § 36 EO aufzugreifen.
Das erst im Rekurs erstattete Vorbringen, aus näher dargelegten Gründen sei die verhängte Geldstrafe „jedenfalls weit überhalten“ und mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit überhöht, muss als Neuerung unbeachtlich bleiben, wurde dem Verpflichteten doch ausdrücklich vor der angefochtenen Entscheidung Gelegenheit eingeräumt, zu den Strafzumessungsgründen Stellung zu nehmen. Die mit der EO-Novelle 2008 herbeigeführte Änderung des Rechtsschutzsystems in § 358 EO lässt das Bedürfnis für die seit der Entscheidung SZ 68/151 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vertretene Durchbrechung des Neuerungsverbotes im Rahmen der Bekämpfung der Höhe der Geldstrafe entfallen (Klicka in Angst, EO², § 358, Rz 2). Das Vorbringen des Rekurswerbers, dass er bisher über seine Vermögensverhältnisse keine Auskunft gegeben habe, weil aus seiner Sicht zu der seitens der betreibenden Partei beantragten Verhängung einer Beugestrafe er keinen Anlass gegeben habe, vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon ist seit der Änderung des § 355 EO durch Art II der UWG-Novelle 1980 eine bloße Androhung der Verhängung einer Geldstrafe im Fall des ersten Zuwiderhandelns nicht mehr vorgesehen.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden.
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig; in diesem Fall kann ein Bewertungsausspruch entfallen.
Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4
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