Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richterin Hofrätin Dr. Kempf als Vorsitzende sowie den Richter Hofrat Dr. Höfle und die Richterin Hofrätin Dr. Ciresa als weitere Mitglieder des Senats in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A* , geb. **, **straße **, ** B*, infolge Rekurses der Betroffenen und des einstweiligen Erwachsenenvertreters Dr. C* D*, Rechtsanwalt, **straße **, **, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 13. Dezember 2018, **–77, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der Betroffenen A* wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er lautet:
Die Entschädigung des einstweiligen Erwachsenenvertreters Dr. C* D* für den Zeitraum 23.2.2018 bis 13.12.2018 wird mit EUR 320,14 (darin enthalten EUR 53,51 an USt) bestimmt.
Das Mehrbegehren des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters von EUR 9.400,82 wird abgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
E*. C* D* wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.2.2018 für A* zum einstweiligen Sachwalter (nunmehr: einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter) für die finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, etc, insbesondere im Verfahren **, bestellt.
Mit Eingabe vom 5.9.2018 beantragte der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter Dr. C* D* unter Vorlage einer Honorarnote, die Entschädigung/Aufwandersatz für den Zeitraum der Sachwalterschaft/Erwachsenenvertretung mit EUR 10.523,16 brutto zu bestimmen. Die Honorarnote nennt als Causa: Sachwalterschaft, Führerschein etc. Als Bemessungsgrundlage ist ein Betrag von EUR 217.833,19 angeführt. In der Honorarnote sind Leistungen im Zeitraum 12.10.2017 bis 4.9.2018 aufgelistet. Das Honorar ist mit EUR 8.098,70 zuzüglich Barauslagen EUR 2,10 und Umsatzsteuer EUR 1.620,16, somit mit einer Gesamtsumme von EUR 9.720,96 beziffert. Er habe seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Anwalt im Rahmen der Vertretung der Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren benötigt. Die Betroffene habe für das Verlassenschaftsverfahren, bevor eine Erwachsenenvertretung bestellt worden sei, EUR 500,00 angezahlt. Dieser Akontobetrag sei abgezogen worden. Die weiteren Zahlungen seien im Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug und nicht mit Leistungen betreffend das Verlassenschafts- und Erwachsenenvertretungsverfahren erfolgt.
Die Betroffene hat sich gegen den Antrag des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ausgesprochen. Sie habe Dr. D* ihre ganzen Ersparnisse, fast EUR 2.000,00 bezahlt, und zwar EUR 60,00 am 30.1.2017, EUR 200,00 am 5.10.2017, EUR 100,00 am 12.10.2017, EUR 100,00 (unbekanntes Datum), EUR 500,00 am 28.11.2017, EUR 60,00 am 23.1.2018, EUR 120,00 am 28.2.2018, EUR 400,00 am 20.3.2018, EUR 50,00 am 4.4.2018 und EUR 60,00 am 16.5.2018. Sie habe nicht gewusst, dass durch die Erwachsenenvertretung Kosten entstehen. Dr. D* habe ihr das auch nicht gesagt und sie habe immer alles bezahlt.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Entschädigung und das Entgelt des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den gesamten Zeitraum der einstweiligen Erwachsenenvertretung gemäß § 276 ABGB mit EUR 1.576,48 (darin enthalten EUR 367,75 an USt) bestimmt.
Es hat der Entscheidung die auf Seite 2 des Beschlusses getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, auf welche gemäß § 60 Abs 2 AußStrG verwiesen wird, und in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, die jährliche Entschädigung betrage nach § 276 Abs 1 ABGB 5 % sämtlicher Einkünfte. Übersteige der Wert des Vermögens der vertretenen Person EUR 15.000,00, so seien darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Der Anspruch sei, sofern der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig gewesen sei, entsprechend zu mindern. Das Gericht habe die Entschädigung auch zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden sei oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen habe, für angemessen halte. Einkünfte habe die Betroffene nicht, weil einmalige Vermögenszuflüsse, etwa aus einer Verlassenschaft, nicht als „Einkünfte“ zu werten sei. Es sei, da sich der Aufgabenkreis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Vertretungsleistungen im Verlassenschaftsverfahren erstreckt habe, von einem Vermögen der Betroffenen von EUR 30.925,89 auszugehen. Für den Hälfteanteil der Betroffenen an der Wohnung habe der Erwachsenenvertreter keine Vertretungshandlungen geleistet. Diesbezüglich gebühre ihm keine Entschädigung. Die Entschädigung des Erwachsenenvertreters errechne sich angesichts der zehnmonatigen Zeit der Vertretung mit 10/12 von EUR 318,52, sohin mit EUR 265,43. Zuzüglich Umsatzsteuer gebührten dem Erwachsenenvertreter EUR 318,52 (darin enthalten EUR 53,09 an USt). Nütze der gerichtliche Erwachsenenvertreter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müssten, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so habe er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Die vom einstweiligen Erwachsenenvertreter verzeichneten Kosten bezögen sich zum Großteil auf die Zeit vor seiner Bestellung und könnte ihm daher nicht zugesprochen werden. Für die Besprechung vom 28.2.2018 und die Verhandlung vom 19.3.2018 habe der Erwachsenenvertreter seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen genutzt; auch ein anderer hätte sich hier unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit der Hilfe einer solchen besonders kundigen Person bedienen dürfen. Anders sehe es mit der Besprechung vom 27.3.2018 aus; hier sei das Pflichtteilsübereinkommen bereits getroffen gewesen. Dass auch danach noch anwaltliche Leistungen in Form einer Besprechung notwendig gewesen seien, habe der Erwachsenenvertreter weder behauptet noch bescheinigt. Die Teilnahme an der Tagsatzung zur Gutachtenserörterung sei ebenso wenig im Rahmen der Erwachsenenvertretung zu entschädigen wie der Antrag auf Kostenbestimmung. Der Erwachsenenvertreter habe daher Anspruch auf ein Entgelt von EUR 1.573,30 zuzüglich Umsatzsteuer, sohin EUR 1.887,96 (darin enthalten EUR 314,66 an USt). Die Kosten würden die Leistungsfähigkeit der Betroffenen nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Entlohnung sei es gerechtfertigt, auf das Geldvermögen der Betroffenen zurück zu greifen. Eine darüberhinausgehende Entschädigung stehe dem Erwachsenenvertreter nicht zu. Im Hinblick auf die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Betroffenen wäre eine höhere Entschädigung darüber hinaus nicht zuzusprechen. Die von der Betroffenen geleisteten Zahlungen ab Bestehen der Erwachsenenvertretung (28.2.2018) von gesamt EUR 630,00 seien bei der Entschädigung in Abzug zu bringen, da derartige Zahlungen (auch aufgrund der Interessenkollision) nicht mehr an den Erwachsenenvertreter hätten geleistet werden können. Das Führerscheinverfahren wäre zudem vom Bestellungsumfang des Erwachsenenvertreters umfasst; seine diesbezüglichen Vertretungsleistungen seien im Rahmen der Entschädigung abgegolten. Insgesamt seien daher die Entschädigung und das Entgelt mit EUR 1.576,48 zu bestimmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Betroffenen, die erkennbar eine Abänderung im Sinne einer Antragsabweisung anstrebt.
Der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter ficht diesen Beschluss mit Rekurs an und beantragt dessen Abänderung dahingehend, dass ihm ein weiterer Entschädigungsbetrag von EUR 6.000,00 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen zugesprochen wird.
Der Rekurs der Betroffenen ist teilweise, jener des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht berechtigt.
Die Betroffene macht im Rekurs geltend, bei der Aufstellung der bezahlten Beträge sei ein Betrag von EUR 60,00 (16.4.2018) nicht berücksichtigt worden. Sie habe kein Vermögen von EUR 30.925,89 sondern nur von EUR 21.696,44. Dr. D* habe nie gesagt, dass sie ihm etwas schuldig sei. Sie habe immer alles bezahlt.
Der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter machte im Rekurs geltend, seine Hauptaufgabe sei die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren gewesen. Die Betroffene habe für das Verlassenschaftsverfahren eine Anzahlung von EUR 500,00 geleistet, die bei der Erstellung der Honorarnote bereits berücksichtigt worden sei. Weitere Zahlungen hätten das Führerscheinverfahren bei der BH B* betroffen, für welches sie Teilzahlungen geleistet habe. Diese Tätigkeiten seien vor der Bestellung zum einstweiligen Sachwalter erbracht worden. Im Zuge der Verlassenschaft habe die Betroffene EUR 21.696,44 geerbt. Im Rahmen der Verlassenschaft sei sie zu 1/12 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ F*, GB G*, geworden. Die Liegenschaft samt Wohnhaus weise allein aufgrund der Grundfläche von 840 m² (ohne Berücksichtigung des Wohnhauses) einen Verkehrswert von zumindest zirka EUR 300.000,00 aus, sodass der 1/12-Anteil der Betroffenen zumindest einen Wert von EUR 25.000,00 ergebe. Zudem sei sie Miteigentümerin der ehelichen Eigentumswohnung und sei davon auszugehen, dass der Hälfteanteil dieser Wohnung zumindest einen finanziellen Wert von EUR 100.000,00 darstelle. Die Vermögenswerte der Betroffenen beliefen sich insgesamt auf EUR 150.000,00, sodass ihm für zehn Monate EUR 6.250,00 zustünden. Für das Verlassenschaftsverfahren habe er seine fachlichen Kenntnisse als Rechtsanwalt benötigt. Das Honorar für die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren belaufe sich auf (inklusive USt) EUR 12.460,32. Der gesamte Anspruch errechne sich sohin mit EUR 18.710,32, wobei darin auch Leistungen vor Bestellung zum Sachwalter enthalten seien. Die Betroffene sei in der Lage, diesen Betrag aus ihren finanziellen Mitteln (Auszahlung Verlassenschaft) zu bezahlen. Sie lebe bei ihrem Ehegatten, erhalte von diesem die notwendige finanzielle Unterstützung, habe die Möglichkeit, eine Invaliditätspension zu erlangen, und verfüge darüber hinaus über Liegenschaftsvermögen. In Anbetracht der bereits bewilligten Entschädigung von EUR 1.576,48 und im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Betroffene werde beantragt, einen weiteren Entschädigungsbetrag von EUR 6.000,00 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen zuzusprechen.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Stellt ein vor dem 1.7.2018 bestellter Sachwalter, der gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird, nach dem 30.6.2018 einen Antrag auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz, so ist dieser Anspruch nach § 276 ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG zu beurteilen, wenn zumindest die Hälfte des Abrechnungszeitraums nach dem 30.6.2018 liegt. Da der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Entschädigung für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit beansprucht und das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss erkennbar von einer Dauer der Tätigkeit des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters von zehn Monaten ab 23.2.2018 ausgeht, liegt mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraums nach dem 30.6.2018, sodass § 276 ABGB idF des 2. ErwSchG Anwendung findet.
Das Erstgericht hat bereits zutreffend auf § 276 ABGB verwiesen, wonach dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer gebührt, wobei die Entschädigung 5 % sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person und, sofern der Wert des Vermögens der vertretenen Person EUR 15.000,00 übersteigt, 2 % des Mehrbetrages beträgt. Dass die Betroffene über kein laufendes Vermögen verfügt, wird vom einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht in Frage gestellt. Es ist daher, wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, nur eine vermögensabhängige Entschädigung zuzuerkennen. Das Vermögen der Betroffenen setzt sich aus einem Geldvermögen von EUR 21.696,44 und Liegenschaftsvermögen zusammen. Die Betroffene ist nicht nur Hälfteeigentümerin der Ehewohnung, sondern hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens 1/12-Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ F* und EZ **, beide GB G*, geerbt. In Bezug auf diese beiden Liegenschaften ist das Erstgericht vom dreifachen Einheitswert ausgegangen, wogegen der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter den Verkehrswert angesetzt haben möchte.
Nach der ständiger Rechtsprechung des Landesgerichtes Feldkirch ist bei der Ermittlung der vermögensabhängigen Entschädigung grundsätzlich vom Verkehrswert der Liegenschaft (abzüglich Belastungen) auszugehen. Ist aber der maßgebliche Verkehrswert nicht aktenkundig und kommt eine richterliche Betragsfestsetzung (Schätzung des Verkehrswerts) iSd § 34 AußStrG mangels Kenntnis der notwendigen Prämissen nicht in Betracht, ist der dreifache Einheitswert (unter Außerachtlassung der Belastungen) zugrunde zu legen (1 R 244/18f LG Feldkirch ua). Da in Bezug auf die ererbten Liegenschaften der Verkehrswert nicht aktenkundig ist und Prämissen zu einer Schätzung nicht vorliegen, hat das Erstgericht der Ausmittlung der vermögensabhängigen Entschädigung zu Recht den dreifachen anteiligen Einheitswert zugrunde gelegt.
Den Hälfteanteil der Betroffenen an der Ehewohnung hat das Erstgericht bei der vermögensabhängigen Entschädigung nicht berücksichtigt. Auch dieser Umstand begegnet keinen Bedenken, weil das Erstgericht die berechtigte Entschädigung zu mindern hat, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter irgendeine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ehewohnung erbracht hätte, ist nicht aktenkundig und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. In der Ehewohnung wohnten und wohnen der Ehegatte der Betroffenen und die gemeinsamen Kinder. Die Betroffene hat während der Tätigkeit des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht in der Ehewohnung gewohnt. Angesichts dieser Umstände und mangels jedweder Tätigkeiten des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Zusammenhang mit der ehelichen Eigentumswohnung ist es sachgerecht, den anteiligen Wert der Ehewohnung bei Ausmittlung der vermögensabhängigen Entschädigung nicht zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass das Erstgericht die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für die zehnmonatige Zeit seiner Vertretung richtig mit netto EUR 265,43 errechnet hat. Zuzüglich der ERV-Kosten von EUR 2,10 und der Umsatzsteuer errechnet sich eine vermögensabhängige Entschädigung für den Zeitraum bis Dezember 2018 von EUR 320,14 (darin enthalten EUR 53,51 an Umsatzsteuer).
Was das vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter angesprochene Entgelt anlangt, ist in erster Linie auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach Leistungen, die vor der Bestellung zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter erbracht worden sind, nicht im gegenständlichen Verfahren bestimmt werden können. Es können daher nur die vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter ab 23.2.2018 erbrachten Leistungen Berücksichtigung finden. In der Honorarnote scheinen ab diesem Zeitraum eine Besprechung mit der Betroffenen am 28.2.2018, eine Verhandlung beim Notar am 19.3.2018, eine Besprechung mit der Betroffenen vom 27.3.2018, eine Streitverhandlung vom 17.5.2018 und ein Schriftsatz vom 4.9.2018 auf. Da das Erbteilungsübereinkommen am 19.3.2018 abgeschlossen wurde, kann es sich bei den nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen nicht um solche handeln, die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erbracht wurden. Es ist daher nur zu prüfen, ob dem einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Besprechung vom 28.2.2018 und die Teilnahme an der Abhandlungstagsatzung vom 19.3.2018 ein Entgelt zusteht.
Nach § 276 Abs 3 ABGB hat ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter dann Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn er für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzt. Die Abgrenzung, ob im konkreten Fall eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Dritter einen Rechtsanwalt beiziehen würde. Es ist darauf abzustellen, ob die Beiziehung eines Rechtsanwalts den üblichen Gepflogenheiten entspricht oder sogar zwingend notwendig war (1 R 322/16k, 3 R 167/17s, beide LG Feldkirch). Bloße Nützlichkeit der Vertretung genügt jedenfalls nicht, wenn die zu besorgende Angelegenheit auch ohne fachspezifische Kenntnisse in angemessener Weise bewältigbar gewesen wäre (2 R 134/17x, 3 R 164/17s, beide LG Feldkirch). Dass von vornherein ein Rechtsanwalt bestellt wurde, hat nicht zur Folge, dass deshalb seine Tätigkeiten zwingend nach Tarif zu entlohnen wären.
Nach dem Abhandlungsprotokoll ist der Vater der Betroffenen ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben, sodass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Gesetzliche Erben waren die erbliche Witwe und die erblichen Kinder, zu denen die Betroffene gehört. Die gesetzlichen Erben haben bedingte Erbantrittserklärungen aus dem Titel des Gesetzes abgegeben. Außer der Betroffenen waren sämtliche Erben unvertreten und in der Lage, ihre Rechte ohne berufsspezifische juristische Kenntnisse zu wahren. Aus dem Abhandlungsprotokoll ergeben sich weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Waren die Mutter und die Geschwister der Betroffenen in der Lage, ihre Rechte im Verfahren ohne juristischen Beistand zu wahren, ist auch in Bezug auf die Betroffene davon auszugehen, dass ein Dritter im Verlassenschaftsverfahren keinen Rechtsanwalt beigezogen hätte. Dies führt zum Ergebnis, dass der einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter keinen Anspruch auf ein Entgelt nach dem RATG hat. Seine Tätigkeit im Verlassenschaftsverfahren ist durch die vermögensabhängige Entschädigung abgegolten, sodass der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern ist.
Was die von der Betroffenen geleisteten Zahlungen anlangt, ist darauf zu verweisen, dass nach § 137 Abs 2 AußStrG idF des 2. ErwSchG das Gericht zunächst über den Antrag des Vertreters über das Bestehen der Ansprüche zu entscheiden und diese der Höhe nach zu bestimmen hat. Auf Antrag hat das Gericht entweder zur Entnahme der Beträge aus dem Vermögen der vertretenen Person zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung zu verpflichten, wenn der Vertreter nicht (mehr) auf das Vermögen zugreifen kann ( Täubel-Weinreich in Schneider/Verweijen [Hrsg], AußStrG [2019] § 137 Rz 13f). Da ein Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, ihn zur Entnahme von Beträgen aus dem bei ihm erliegenden Vermögen der Betroffenen zu ermächtigen, nicht vorliegt, muss nicht abschließend erklärt werden, auf welche vom einstweiligen Erwachsenenvertreter erbrachten Leistungen die von der Betroffenen geleisteten Zahlungen anzurechnen sind.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Ziffer 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.
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