Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Weißenbach als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Flatz und die Richterin Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A* (geb **), **, **, über den Rekurs des Sachwalters Dr. B*, Rechtsanwalt, **platz **, ** C*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 30. Jänner 2013, **-87, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Beschlusspunkte 1., 2., 4. und 7. mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert , dass dem Sachwalter zusätzlich zu der ihm vom Erstgericht mit Beschlusspunkt 4. zuerkannten Entschädigung von EUR 1.200,00 eine weitere Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB in der Höhe von EUR 500,00 zuerkannt wird.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Beschluss des Erstgerichts bestätigt.
Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. Juli 2011 wurde Dr. B*, Rechtsanwalt in C*, für den Betroffenen A* zum Sachwalter für die Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt:
Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Ausdrücklich ausgenommen wurde vom Wirkungsbereich des Sachwalters das monatliche Pensionseinkommen des Betroffenen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23. März 2013 wurde der Wirkungsbereich des Sachwalters insofern erweitert, als der Betroffene (nur mehr) über das nach Abzug der monatlichen Ausgaben verbleibende Pensionseinkommen frei verfügen kann.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Bericht des Sachwalters vom 3.1.2013 zur Kenntnis genommen (Beschlusspunkt 1.), die vom Sachwalter für den Zeitraum 24.7.2011 bis 31.7.2012 vorgelegte Pflegschaftsrechnung bestätigt (Beschlusspunkt 2.), Feststellungen zum Vermögen des Betroffenen getroffen (Beschlusspunkt 3.), die dem Sachwalter für Mühewaltung im Zeitraum vom 24.7.2011 bis 31.7.2012 zustehende Entschädigung gemäß § 276 Abs 1 ABGB mit EUR 1.200,00 bestimmt und den Sachwalter ermächtigt, diesen Betrag aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen (Beschlusspunkt 4.), das Mehrbegehren, gerichtet auf eine Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB in Höhe von EUR 2.871,08 abgewiesen (Beschlusspunkt 5.), das Begehren gerichtet auf ein Entgelt gemäß § 276 Abs 2 ABGB in Höhe von EUR 3.983,36 abgewiesen (Beschlusspunkt 6.) und den Sachwalter ersucht, gegebenenfalls im Anlassfall, spätestens jedoch bis 20.8.2013, die Abrechnung für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.7.2013 vorzulegen (Beschlusspunkt 7.).
Seine Entscheidung begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass bei Festsetzung der dem Sachwalter gemäß § 276 Abs 1 ABGB gebührenden Entschädigung einerseits von einem Einkommen des Betroffenen in Höhe von insgesamt EUR 19.597,09 und andererseits von dem EUR 10.000,00 übersteigenden Vermögen in der Höhe von EUR 30.281,55 auszugehen sei. Dabei sei nicht der vom Sachwalter geschätzte Verkehrswert der Liegenschaften, sondern der dreifache Einheitswert maßgeblich, wobei jedoch bei Zugrundelegung des dreifachen Einheitswerts Belastungen außer Acht zu lassen seien. Jedenfalls sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung zwecks Ermittlung der Ansprüche nach § 276 ABGB abzulehnen. In Bezug auf die einkommensbezogene Entschädigung gebühre dem Sachwalter nicht die begehrte erhöhte Entschädigung für nichtanwaltliche Tätigkeiten. Vielmehr sei im Rahmen des Ermessensspielraums des § 276 Abs 1 letzter Satz ABGB zu berücksichtigen, dass der Sachwalter nicht für alle Angelegenheiten zuständig und das Vermögen des Betroffenen nur zu einem sehr geringen Teil aus leicht verwertbarem Geldvermögen bestehe. Werde zudem in Betracht gezogen, dass der Betroffene Kreditschulden von insgesamt etwa EUR 100.000,00 habe, sei der aus dem Einkommen und Vermögen des Betroffenen zu errechnende Ersatzanspruch für nichtanwaltliche Leistungen zu mindern. Im Ergebnis sei eine Entschädigung von EUR 1.200,00 angemessen.
Einen Entgeltanspruch nach § 276 Abs 2 ABGB verneinte das Erstgericht mit der Begründung, dass zumindest im Zweifel vom Vorliegen der Verfahrenshilfevoraussetzungen auszugehen sei.
Ausdrücklich unbekämpft sind die Beschlusspunkte 1., 2., 4. und 7. geblieben. Gegen die Beschlusspunkte 3., 5. und 6. richtet sich der Rekurs des Sachwalters, der beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass seine Entschädigung gemäß § 276 Abs 1 ABGB mit weiteren EUR 2.871,08 und das Entgelt gemäß § 276 Abs 2 ABGB mit EUR 3.983,36 bestimmt wird. Hilfsweise stellt der Rekurswerber einen Aufhebungsantrag. Für seinen Rekurs verzeichnet er Kosten von EUR 466,22.
Der Betroffene hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Als Rekursgründe macht der Rekurswerber unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft er nachstehende Feststellungen:
1. „Das 10.000,00 EUR übersteigende Vermögen des Betroffenen beträgt EUR 30.281,55“.
Anstelle dessen soll festgestellt werden, dass das EUR 10.000,00 übersteigende Vermögen des Betroffenen EUR 100.971,63 beträgt.
Die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung mittels dreifachem Einheitswert sei mehr als bedenklich, zumal dem Sachwalter das entsprechende Datenmaterial nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Völlig außer Acht lasse das Erstgericht zudem die im Eigentum des Betroffenen stehenden Fahrnisse im Wert von EUR 10.000,00.
Ob bei Liegenschaftsvermögen der dreifache Einheitswert oder der Verkehrswert der Liegenschaften bei Ermittlung der vermögensbezogenen Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB heranzuziehen ist, ist eine Rechtsfrage, auf die bei Behandlung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden wird. Dem Umstand, ob der Betroffene neben einem Guthaben auf dem Girokonto bei der D* E* und dem angeführten Liegenschaftsvermögen noch Fahrnisse in dem vom Sachwalter geschätzten Wert von EUR 10.000,00 besitzen soll, kommt für die Bemessung der Entschädigung ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch darauf wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch näher eingegangen werden.
2. „... der Sachwalter nicht für alle Angelegenheiten bestellt ist. ...“
Anstelle dessen verlangt der Rekurswerber die Feststellung: „Der Sachwalter ist für fast alle Angelegenheiten bestellt, ausgenommen ist lediglich die Verfügungsbefugnis des Betroffenen über sein Pensionseinkommen nach Abzug der monatlichen Ausgaben.“
Die zu besorgenden Angelegenheiten des Betroffenen, für die ihm der Sachwalter zur Seite gestellt wurde, ergeben sich aus den Beschlüssen des Erstgerichts vom 25. Juli 2011 und 23. März 2013. Die Bestellung des Sachwalters ist demnach für die dort genannten Angelegenheiten erfolgt, wobei vom Wirkungsbereich des Sachwalters insbesondere die Verfügung über das dem Betroffenen nach Abzug der monatlichen Ausgaben verbleibende Pensionseinkommen ausgenommen ist. Auch für die Personensorge und für medizinische Angelegenheiten ist der Sachwalter nicht zuständig. Dass das Erstgericht unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen ist, dass der Sachwalter nicht für alle Angelegenheiten des Betroffenen bestellt ist, trifft daher zu.
Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Rekurswerber geltend, dass ihm das Erstgericht die mit insgesamt EUR 3.951,57 geltend gemachte Entschädigung im Sinne des § 276 Abs 1 ABGB ungekürzt hätte zusprechen müssen. Insbesondere sei eine Erhöhung des Entschädigungsprozentsatzes von 5 auf 10 % deswegen gerechtfertigt, weil der Sachwalter zu Gunsten des Betroffenen umfangreiche Tätigkeiten entfaltet habe, um die soziale, aber auch die gesundheitliche Situation des Betroffenen zu verbessern. Schuldig geblieben sei das Erstgericht überdies eine Darlegung, wie es den Entschädigungsanspruch, den es dann gekürzt habe, berechnet habe. Was das Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB anlange, sei das Erstgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorgelegen hätten. Dies sei deswegen nicht der Fall (gewesen), weil der Betroffene über ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto EUR 1.633,09 verfüge und keine Sorgepflichten habe. Dieses Einkommen liege über dem notwendigen Unterhalt des Betroffenen, den der Rekurswerber mit monatlich EUR 1.271,99 errechnete. Der Betroffene verfüge somit über ausreichende finanzielle Mittel, um die vom Sachwalter verzeichneten Kosten von EUR 3.983,36 zu bezahlen.
Das Rekursgericht hat erwogen:
Zum Anspruch auf Entschädigung :
Der Entschädigungsanspruch des Sachwalters ist in § 276 Abs 1 ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 % der Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so sind darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
Voraussetzung für die Erhöhung des Prozentsatzes (auf bis zu 10 % der Einkünfte) sind besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen des Sachwalters. Diese können darin bestehen, dass sie einen außergewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht und die Lebenssituation oder die finanzielle Lage der behinderten Person wesentlich verbessert haben, wie etwa die Übersiedlung in eine geeignete Wohnung oder die Förderung des Gesundheitszustands durch organisatorisch aufwändige Rehabilitationsmaßnahmen (Tschugguel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 276 Rz 9; Weitzenböck in Schwimann/Kodek 4 zu § 276 Rz 3 mwN).
Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so sind darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Anders als nach früherer Rechtslage steht der Anspruch zwar nicht nur bei „besonderer Verdienstlichkeit“ zu, was Gegenstand der Kritik ist, und im Jahr 2009 zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geführt hat. Demnach ist ein besonderer Grund für eine Verminderung der Entschädigung im Sinne des § 276 Abs 1 letzter Satz ABGB jedenfalls (bereits) dann anzunehmen, wenn die Bemessung der Entschädigung des Sachwalters nach dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung zwar (noch) nicht zu einer Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen (insoweit wäre sie durch § 276 Abs 4 begrenzt), jedoch zu einer unangemessen hohen Entschädigung führen würde. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Unangemessenheit der Entschädigung daraus ergibt, dass das Vermögen (und damit die nach dem Vermögen bemessene Entgeltkomponente) besonders hoch ist, oder daraus, dass der Aufwand des Sachwalters wegen der Umstände des Falles oder wegen eines eingeschränkten Wirkungsbereiches entsprechend geringer gewesen ist. Auch soll der Begriff der „besonderen Gründe“ dem Gericht die Möglichkeit der Bedachtnahme darauf, dass ein Vermögen nicht oder nur zum geringen Teil aus (leicht verwertbarem) Geldvermögen besteht und seine Verwertung zum Zwecke der Entschädigungsleistung an den Sachwalter dem Pflegebefohlenen ganz oder teilweise nicht zumutbar ist, eröffnen (F* 2.7.2009, G 18/08 ua = EF-Z 2009/143, 224). Der in § 276 Abs 1 erster Satz normierte Grundsatz, wonach jede Entschädigung nur „unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit“ und „des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe“ gebührt, gilt also auch hier. Daraus folgt, dass ein Sachwalter nicht „automatisch“ einen Anspruch auf 2 % des EUR 10.000,00 übersteigenden Vermögens der betroffenen Person und auf 5 % ihres Einkommens hat; insofern bleibt ein „Verdienstlichkeitsaspekt“ erhalten. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, also weniger als 5 % vom Einkommen beziehungsweise weniger als 2 % des Vermögens über EUR 10.000,00 zuzusprechen, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts 2 , 118). Selbst wenn durch die Höhe der Entschädigung die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen im Sinne des Abs 4 nicht gefährdet wäre, ist ein besonderer Grund für eine Verminderung der Entschädigung im Sinne des Abs 1 letzter Satz jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Sätze zwei und drei zu einer an der Mühewaltung orientiert unangemessen hohen Entschädigung führen würden, sei es, weil das Vermögen so groß, sei es, weil der Aufwand des Sachwalters so gering gewesen ist. Der Begriff der besonderen Gründe ermöglicht es auch, darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Vermögen nicht oder nur zu einem geringen Teil aus (leicht verwertbarem) Geldvermögen besteht und seine Verwertung zum Zwecke der Entschädigungsleistung an den Sachwalter ganz oder teilweise nicht zumutbar ist (Weitzenböck aaO Rz 6). Oder, um es mit einem anderen Autor (vgl Tschugguel aaO Rz 12) zu formulieren: Es sind bei Festsetzung der Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB die gesamten zeitlichen und sachlichen Rahmenbedingungen der konkreten Sachwalterschaft zu berücksichtigen.
Ob bei Heranziehung des Vermögens der Verkehrswert oder der (dreifache) Einheitswert maßgeblich ist, wird unterschiedlich gesehen (Weitzenböck aaO Rz 13; EF 119.842, 119.851, 123.487, 123.488, 126.997, 126.998, 130.840, 130.841). Das Landesgericht Feldkirch vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung (2 R 82/08m, 2 R 124/08p, 1 R 273/11x, 1 R 332/11y ua) die Auffassung, dass bei der Ermittlung des vermögensabhängigen Entschädigungsteils vom Verkehrswert der Liegenschaft (abzüglich Belastungen) auszugehen ist. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Jedenfalls dann, wenn der maßgebliche Verkehrswert aktenkundig ist, spricht nichts gegen dessen Heranziehung (unter Berücksichtigung der vorhandenen Belastungen). Sollte der Verkehrswert nicht aktenkundig sein, kommt, falls die dafür notwendigen Prämissen bekannt sind, eine richterliche Betragsfestsetzung (Schätzung des Verkehrswerts) im Sinne des § 34 AußStrG in Betracht, was auch von Weitzenböck (aaO Rz 13) befürwortet wird. Erst wenn auch diese Möglichkeit nicht besteht, wird vom dreifachen Einheitswert (ohne Abzug der Belastungen) auszugehen sein. Auf gar keinen Fall ist aber ein Sachverständigengutachten zwecks Erhebung des Verkehrswerts zur Ausmittlung der Entschädigung des Sachwalters einzuholen. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass Angaben des Sachwalters über den Wert der Liegenschaft allein keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Verkehrswert sein können.
Zum Anspruch auf Entgelt :
Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 276 Abs 2 ABGB). Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. Die Abgrenzung, ob im konkreten Fall eine entsprechend berufsqualifizierte Tätigkeit vorliegt und der Rechtsanwalt etwa nach dem RATG zu entlohnen ist, ist oft schwierig und danach zu beurteilen, ob ein Dritter einen Rechtsanwalt beiziehen würde. Ein Rechtsanwalt als Sachwalter darf nur dann nach dem RATG entlohnt werden, wenn auch ein anderer Sachwalter sich eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen. Es ist darauf abzustellen, ob die Beiziehung eines Rechtsanwalts den üblichen Gepflogenheiten entspricht (Tschugguel aaO Rz 14; EF 110.982, 110.984). Einzelfälle berufsspezifischer Fachleistungen sind nach der Rechtsprechung etwa die Vertretung in schwierigen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafsachen aber nur, wenn diese erhebliche Schwierigkeiten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht mit sich bringen. Soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen, entfällt ein Entgeltanspruch für die rechtsfreundliche Vertretung, dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt oder schon bewilligt worden ist. Der Sachwalter ist daher verpflichtet, in diesen Fällen die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beantragen; unterlässt er dies, entfällt sein Entgeltanspruch, wenn die Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter ist daher kein Grund für die Verweigerung oder das Erlöschen der Verfahrenshilfe. Dies gilt auch für die Vertretung in einem Strafverfahren, wenn dort Verfahrenshilfe hätte beantragt werden können (vgl Weitzenböck aaO Rz 11 mwN).
Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse :
Gemäß § 276 Abs 4 ABGB bestehen Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Diese weitere Begrenzung der Ansprüche soll sich an § 151 Abs 2 ABGB (Anmerkung: idF vor dem KindNamRÄG 2013) orientieren (Weitzenböck aaO Rz 14). Die Höhe des Schonvermögens ist an Hand einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen nicht einmal ein Betrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 ASVG verbleibt (Tschugguel aaO Rz 21 mwN). Ob ihm dabei die Verwertung unbeweglichen Vermögens zugemutet wird, ist mit besonderer Vorsicht zu prüfen. Vor allem Liegenschaften, die Wohnzwecken dienen, sind nicht heranzuziehen. Diese „Zurückhaltung“ betrifft grundsätzlich auch den übrigen Liegenschaftsbesitz (vgl Grüblinger, Der Entgeltanspruch des Sachwalters für Fachleistungen, EF-Z 2008/100).
Zu den hier vom Sachwalter geltend gemachten Ansprüchen auf Entschädigung und Entgelt :
Vorauszuschicken ist, dass der Sachwalter an Entschädigung und Entgelt für das Berichtsjahr insgesamt EUR 7.934,93 begehrt, was ungefähr 40 % des Jahreseinkommens des Betroffenen entspricht.
Nach dem vom Sachwalter erstatteten Bericht befindet sich der Betroffene in regelmäßiger Betreuung von Mag. G* (H* E*, I* C*) und hat überdies einen Bewährungshelfer. Der Sachwalter trifft sich mit diesen Personen einmal monatlich, um anstehende Entscheidungen zu erörtern und Lösungen für aufgetretene Probleme zu erarbeiten. Der Sachwalter hatte im Berichtszeitraum im Wesentlichen das Pensionseinkommen des Betroffenen zu verwalten. Außerdem ist er für ihn in diversen Verfahren vor Gericht und Verwaltungsbehörden tätig geworden. Das sonstige Vermögen, insbesondere das Liegenschaftsvermögen betreffende Tätigkeiten waren hingegen nicht erforderlich. Besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen des Sachwalters, die eine (einkommensabhängige) Entschädigung von über 5 % rechtfertigen würden, können daher – wird einmal von der Vertretungstätigkeit in den diversen anhängigen bzw anhängig gewesenen Verfahren abgesehen – nicht angenommen werden.
Die Vertretungstätigkeit des Sachwalters in den im Entgeltantrag angeführten Verfahren muss nach den weiter oben dargelegten Grundsätzen für jeden Fall gesondert geprüft werden. Handelt es sich um keine berufsspezifischen Leistungen, was schon dann anzunehmen ist, wenn sie üblicherweise ein Sachwalter ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts selbst erbracht hätte, entfällt der Anspruch auf Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB. Auf die Verfahrenshilfevoraussetzungen kommt es dann gar nicht mehr an.
Nun ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in keinem der im Entgeltantrag genannten Verfahren Anwaltspflicht bestanden hat. Das Einschreiten eines Rechtsanwalts war daher nicht zwingend erforderlich. Im Verwaltungsstrafverfahren der BH C* zu ** (wegen Verweigerung eines Alkotests) hat der Sachwalter für den Betroffenen eine Berufung erhoben und damit eine Herabsetzung der Strafe von EUR 1.100,00 auf EUR 800,00 (und der Verfahrenskosten von EUR 110,00 auf EUR 80,00) erreicht. Aufgrund dieses Ergebnisses ist anzunehmen, dass in der Berufung (teilweise erfolgreich) gegen die Strafhöhe argumentiert wurde. Dafür waren aber nicht unbedingt anwaltliche Fachkenntnisse erforderlich. Zudem ist nicht anzunehmen, dass in einem vergleichbaren Fall ein nicht besachwalterter Beschuldigter bei einer Kostenbelastung von über EUR 900,00 und einer in Aussicht stehenden Herabsetzung der Strafe um wenige Hundert EURO einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dieselben Überlegungen gelten für das Verwaltungsstrafverfahren zu ** der BH C*, in dem es um eine Verwaltungsstrafe von EUR 100,00 und Verfahrenskosten von EUR 10,00 gegangen ist. Im Strafverfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch hat der Sachwalter für den Betroffenen ein Gesuch um Strafmilderung gestellt. Für ein solches bedarf es keiner besonderen Kenntnisse des Straf- und Strafprozessrechts, sodass auch diese Leistung (im Rahmen der Entgeltbemessung nach § 276 Abs 2 ABGB) nicht als berufsspezifisch anerkannt werden kann. Im Verfahren zu ** des Landesgerichtes Feldkirch hat der Sachwalter drei Eingaben (Urkundenvorlage, Mitteilung und Bericht) verfasst. Dafür bedurfte es mit Sicherheit keiner besonderen anwaltlichen Kenntnisse. In welcher Eigenschaft der Sachwalter an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2011 teilgenommen hat, ist nicht bekannt. Selbst wenn er dies als Verteidiger getan haben sollte, rechtfertigt dies keinen Entgeltanspruch, weil in diesem Verfahren kein Verteidigerzwang bestand (§ 61 StPO), und ein Beschuldigter mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen unter diesen Umständen wohl auch keinen Verteidiger bestellt hätte. Schließlich bedurfte es auch für die Sachverhaltsdarstellung, die der Sachwalter am 6. Juni 2012 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet hat, und für den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bludenz keiner besonderen Fachkenntnisse. Jeder andere verständige Sachwalter hätte derartige Eingaben (allenfalls nach entsprechender Anleitung) verfassen können.
Zusammenfassend folgt aus diesen Überlegungen, dass ein Anspruch des Sachwalters auf Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB für die von ihm in den genannten Verfahren erbrachten Leistungen selbst dann nicht besteht, wenn der Betroffene entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht erfüllt haben sollte. Soweit das Erstgericht daher den Antrag des Sachwalters, sein Entgelt für die verzeichneten anwaltlichen Leistungen mit insgesamt EUR 3.983,36 zu bestimmen, abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden und der Beschluss insoweit zu bestätigen.
Allerdings ist der Umstand, dass der Sachwalter in den angeführten Verfahren für den Betroffenen tätig geworden ist, ohne dafür ein Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB beanspruchen zu können, weil es sich nicht um fachspezifische Leistungen gehandelt hat, bei der Bemessung der Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB in der Weise zu berücksichtigen, dass die vom Erstgericht (für die sonstigen Leistungen) mit EUR 1.200,00 auch aus Sicht des Rekursgerichts in angemessener Höhe festgesetzte Entschädigung (im Rahmen der Prozentsätze des § 276 Abs 1 ABGB) erhöht wird. Unter Berücksichtigung des erhöhten Aufwands und der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen erscheint es angemessen, dem Sachwalter dafür eine weitere Entschädigung von EUR 500,00 zuzubilligen. Dadurch ergibt sich eine Gesamtentschädigung von EUR 1.700,00, die durch den vom Sachwalter getätigten Aufwand gerechtfertigt ist, innerhalb der Prozentsätze des § 276 Abs 1 ABGB liegt und dem Betroffenen auch zugemutet werden kann.
Ob der Entschädigung der (behauptete) Verkehrswert der Liegenschaften oder deren (dreifacher) Einheitswert zugrunde zu legen ist, und ob der Betroffene zusätzlich noch Fahrnisse mit einem (anteiligen) Wert von EUR 10.000,00 besitzt, ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht relevant, weil bereits die vom Erstgericht angenommene niedrigere Bemessungsgrundlage eine Festsetzung der Entschädigung mit EUR 1.700,00 zulässt. Ebenso unerheblich sind aus diesem Grund die vom Erstgericht getroffenen (und vom Sachwalter bekämpften) Feststellungen zum Wert des Liegenschaftsbesitzes des Betroffenen.
Zusammenfassend ist dem Rekurs des Sachwalters teilweise Folge zu geben und ihm zusätzlich zu der ihm vom Erstgericht (mit Beschlusspunkt 4.) zuerkannten Entschädigung von EUR 1.200,00 eine weitere Entschädigung in der Höhe von EUR 500,00 zuzuerkennen. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
Gemäß § 139 Abs 2 AußStrG findet im Verfahren über Vermögensrechte Pflegebefohlener ein Kostenersatz nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der Entscheidung über Ansprüche des Sachwalters nach § 276 ABGB um eine nicht weiter anfechtbare Kostenentscheidung im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt.
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