Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach § 3 GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthaber. Letzterer ist nicht einem Gerichtskommissär gleichzustellen, der bei Amtshandlungen nach GKG als Rechtspflegeorgan tätig wird und dem gemäß § 9 GKG besondere Befugnisse zustehen.
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