Im Falle der Einweisung eines Untersuchungsgefangenen nach § 50 KAKuG in die psychiatrische Anstalt ist für die Zulässigkeitsprüfung allfälliger vollzugsinterner Akte gemäß §§ 33ff, 38 UbG nicht das Strafgericht, sondern des Unterbringungsgericht zuständig.
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