Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StPO zu werten ist.
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