Bei der Eintreibung von nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafen wird die Vollstreckungsbehörde organisatorisch und funktionell in Vollziehung des Forstgesetzes für den Bund tätig. Das als betreibende Partei auftretende Land Vorarlberg ist daher nach § 7 Abs 1 EO nicht Berechtigte aus den der Exekution als Titel zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg.
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