Die Vollstreckungsbehörde schreitet bei der Eintreibung einer nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 3 VVG nicht selbst als betreibende Partei oder Partei kraft Amtes, sondern namens des im konkreten Fall anspruchsberechtigten Rechtsträgers ein.
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