[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
E M P F E H L U N G
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Dr. MONTAGNI in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst:
Aus Anlass der Eingabe von Aloisia und Manfred Ä***(Einschreiter) vom 30. August 2011, betreffend eine auch ihr Haus erfassende Webcam auf die Ortschaft QU***, ergeht gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands die folgende Empfehlung an den datenschutzrechtlichen Auftraggeber der Webcam, Helge W***:
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, § 7, § 8 und § 30 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
G r ü n d e f ü r d i e s e E m p f e h l u n g
:
A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang
1. In ihrer Eingabe vom 30. August 2011 führten die Einschreiter aus, dass ihr Nachbar Helge W*** eine Webcam aufgestellt hätte, die sie in ihrer Privatsphäre stören würde. Über die Links *** könne auf die Webcam öffentlich zugegriffen werden. Die Webcam sei auf einem Wohngebäude der Ü*** Wohnungsgenossenschaft montiert und dokumentiere das Kommen und Gehen der Einschreiter. Interventionen, die Webcam höher zu stellen, sodass nur mehr die Dächer der Häuser zu sehen seien, hätten nichts gefruchtet. Die Datenschutzkommission werde ersucht, Herrn W*** dazu zu bewegen, die Kamera höher zu stellen oder das Haus (wie durch schwarze Balken, wie schon einmal geschehen) unkenntlich zu machen.
Der Eingabe angeschlossen waren Screenshots der Webcambilder von den zitierten Websites (mit Markierung des Hauses der Einschreiter) sowie ein Screenshot der Rückschau auf *** über die letzten 24 Stunden.
2. Helge W*** bestritt im Schreiben vom 21. September 2011 den Sachverhalt nicht und brachte vor, die Kamera sei im Jahr 2006 installiert worden und diene der Information über das aktuelle Wetter. Alle fünf Minuten werde ein neues Bild gespeichert und das alte gelöscht. Für einen „24-Stunden-Rückblick“ werde jede volle Stunde von 6-22 Uhr ein Bild gespeichert, dieses werde 24 Stunden später ebenfalls wieder gelöscht und überschrieben. Eine Aufzeichnung darüber hinaus finde nicht statt. Die Auflösung betrage 640x480 pix, Personen, Autotyp, Autokennzeichen oder dgl. sind nicht zu erkennen. Zum Zeitpunkt der Installation der Kamera habe es das Haus der Einschreiter noch nicht gegeben. Viele Zugriffe auf die Kamerabilder seien auch der Familie des Einschreiters ab Bautätigkeit im Jahr 2007 zuzuschreiben. Es handle sich um keine „Videoüberwachung“, auf das Recht der Panoramafreiheit werde verwiesen.
B. Sachverhaltsfeststellungen
Es wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Helge W*** betreibt eine an einem Wohngebäude der Ü*** Wohnungsgenossenschaft montierte Kamera (Webcam), deren Bilder auf den Websites *** öffentlich abgerufen werden können. Es steht sowohl das aktuelle, alle fünf Minuten erneuerte Bild zur Verfügung als auch ein 24-Stunden-Rückblick mit Bildern von jeder vollen Stunde zwischen 6 und 22 Uhr. Die Bildauflösung beträgt 640x480 Pixel.
Die Kamera erfasst auch Grundstück und Gebäude der Einschreiter. Der Ausschnitt sieht wie folgt aus (Haus der Einschreiter markiert):
[Hier folgt ein Screenshot der Webcam]
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich aus der Eingabe sowie der Stellungnahme des Helge W*** vom 21. September 2011.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die relevanten Vorschriften des DSG 2000 lauten auszugsweise:
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 4 Z 1 und Z 12 DSG 2000 lautet:
„ § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
...
12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.“
§ 30 Abs. 1 und 6 DSG 2000 lautet:
„Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
[…]
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission, sofern nicht Maßnahmen nach den §§ 22 und 22a oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
1. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Grundrecht auf Datenschutz).
Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Hier sind aufgrund der geringen Auflösung der Kamera sowie vor allem aufgrund des Aufstellungsortes weder Gesichter noch KFZ-Kennzeichen erkennbar. Dennoch liegen personenbezogene Daten vor, da etwa die Häuser über das Grundbuch leicht den Grundeigentümern zurechenbar sind und etwa über Beleuchtung in den Häusern auf An- bzw. Abwesenheiten der Bewohner geschlossen werden kann. Während die Zuordnung von Gebäuden zu Personen aufgrund des öffentlich zugänglichen Grundbuchs keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt, ist dies für An- bzw. Abwesenheiten der Bewohner doch der Fall, sodass diese personenbezogenen Daten dem Grundrechtsschutz unterliegen und ein Eingriff nur im Rahmen der Vorgaben des DSG 2000 zulässig ist.
Vorweg ist klarzustellen, dass im gegebenen Fall mangels des Überwachungsaspektes – die Webcam dient, wie Webcams in der Regel allgemein, der Befriedigung von Informationsinteressen – keine Videoüberwachung nach § 50a Abs. 1 DSG 2000 vorliegt, sodass hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten § 7 iVm § 8 DSG 2000 zum Tragen kommt.
Die Veröffentlichung der Bilddaten auf der Website stellt dabei datenschutzrechtlich ein Übermitteln (§ 4 Z 12 DSG 2000) dar.
Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet (ua. ermittelt) werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht verletzen.
Gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt (ua. veröffentlicht) werden, wenn sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Dabei ist die Verarbeitung von Daten im Rahmen einer privaten Website zu Informationszwecken als grundsätzlich nicht unzulässig einzustufen. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dürfen dabei aber nicht verletzt werden .
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind gemäß § 8 Abs. 1 DSG 2000 ua. (eine datenschutzrechtlichen Zustimmung liegt hier und in der Regel nicht vor) dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten (dies können auch öffentliche Interessen oder Interessen einer Mehrzahl von Personen sein) die Verwendung erfordern. Die Aufzählung dazu in § 8 Abs. 3 DSG 2000 ist nicht abschließend.
Die Datenschutzkommission ist der Ansicht, dass Kameras, die einen reinen Informationscharakter verfolgen (wie hier das Wetter betreffend) jedenfalls dann nicht den Voraussetzungen des DSG 2000 entsprechen, wenn das Informationsinteresse mit einem gelinderten Mittel (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) befriedigt werde kann und doch ein nicht unbeträchtlicher Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte Rechtspositionen vorliegt.
Im konkreten Fall ist durch die Erfassung des Hauses der Antragsteller, mag dies auch erst nachträglich aufgrund dessen Errichtung geschehen sein, die Möglichkeit, die An- und Abwesenheiten der Bewohner zumindest in den Abendstunden nachvollziehen zu können und dadurch Gewohnheiten für eine breite (Internet-)Öffentlichkeit zugänglich zu machen (die Einschreiter sprechen von der Möglichkeit der Spionage ihrer Gewohnheiten), nicht von der Hand zu weisen. Durch den 24-Stunden-Rückblick sind die Bilder auch für einen Tag verfügbar, sodass ein regelmäßiges Abrufen der Website zu diesem Zweck durch Dritte gar nicht erforderlich wäre. Überwiegende öffentliche Interessen iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 liegen daher im konkreten Fall nicht vor.
Wenn der Auftraggeber hier auf die Panoramafreiheit Bezug nimmt, so übersieht er, dass dieser in § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG unter dem Titel „Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste“ gewährte Anspruch aus dem Urheberrecht regelt, dass jedermann urheberrechtlich geschützte Werke (zB. Gebäude oder auch eine bleibende Installation) bildlich wiedergeben darf, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Dies berührt jedoch nicht den hier maßgeblichen Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Datenschutz.
Es war daher gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands die obige Empfehlung zu erteilen. Eine Frist von zwei Wochen für die Umstellung der Kamera scheint angemessen.
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