[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Hannelore I*** in W*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Z*** Rechtsanwälte in O***, vom 4. September 2008 gegen 1. das BORG H*** (Erstbeschwerdegegner) und 2. dessen Direktor Mag. Horst K*** (Zweitbeschwerdegegner), beide in H***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, §§ 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 -DSG 2000.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 dadurch, dass die Beschwerdegegner auf ihren schriftlichen Antrag vom 3. Juli 2008 gemäß § 26 DSG 2000 in Bezug auf die vom Auftraggeber verarbeiteten Daten (insbesondere die schriftliche Maturaarbeit aus dem Fach Englisch) die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die schriftliche Maturaarbeit verweigert hätten. Die Datenschutzkommission möge daher feststellen, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Auskunft gemäß § 26 DSG verletzt wurde und möge den Beschwerdegegnern die Offenlegung der zur Einsicht beantragten Daten (insbesondere die schriftliche Maturaarbeit aus dem Fach Englisch) mit Bescheid auftragen.
2. Die damit konfrontierten Beschwerdegegner brachten mit Schreiben vom 15. September 2008 vor, dass sämtliche Maturaarbeiten in getrennten Ordnern in einem Archiv, zu dem keine Lehrpersonen Zutritt haben, aufbewahrt werden. Des weiteren werde auf die Stellungnahme der vorgesetzten Dienststelle, des Landesschulrats für ***, vom 20. August 2008, verwiesen.
3. Im dazu gewährten Parteiengehör ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Erledigung. Ihr sei nicht einmal Einsicht in die verarbeiteten Daten gewährt worden. Der Beschwerdeführerin gehe es primär auch nicht um die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten Daten, sondern um die Einsichtnahme in selbige.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung einer Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 aufgrund ihres Begehrens vom 3. Juli 2008 verletzt haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin war Schülerin des Erstbeschwerdegegners (Zweitbeschwerdegegner: dessen Direktor) und legte dort im Juni 2008 die Reifeprüfung ua. im Fach Englisch ab. Sie stellte am 3. Juli 2008 folgendes Auskunftsbegehren an den Erstbeschwerdegegner (z.Hd. des Zweitbeschwerdegegners):
„…
schriftliche Maturaarbeit Hannelore I***
Sehr geehrter Herr Direktor!
Frau [Beschwerdeführerin] hat mir Mandat und Information erteilt. Anknüpfend an mein mündlich gestelltes Auskunftsverlangen vom 30.06.2008 darf ich Sie höflich ersuchen und beantrage ich, mir – in Vertretung von Frau [Beschwerdeführerin] – Einsicht in die schriftliche Maturaarbeit zu gewähren bzw. mir gegen Kostenersatz eine Ablichtung der schriftlichen Maturaarbeit zur Verfügung zu stellen.
Ich weise darauf hin, dass die Verweigerung des Einsichtsrechtes unter Berufung auf den Erlass des Bundesministeriums rechtswidrig ist, zumal es sich dabei um eine rechtswidrige Weisung handelt, an die Sie nicht gebunden sind.
Mein Auskunftsverlangen bzw. meinen Antrag auf Akteneinsicht stütze ich auf § 17 AVG sowie § 26 DSG 2000. Sollte mir die Einsicht nicht gewährt werden, beantrage ich darüber entsprechend bescheidmäßig abzusprechen. Überdies teile ich mit, dass ich diesfalls auch die Datenschutzkommission anrufen würde.
…“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind Inhalt der Beschwerde bzw. deren Beilagen (Auskunftsbegehren).
Der Erstbeschwerdegegner, vertreten durch den Zweitbeschwerdegegner, beantwortete das Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 4. Juli 2008 im Wesentlichen wie folgt:
„…
Bezüglich Ihres Schreibens vom 04.07.2008 darf ich Sie darauf hinweisen, dass für Bundesschulen der Landesschulrat für ***, *** zuständig ist. Ich bitte Sie daher alle weiteren Begehren etc. an diesen weiterzuleiten, da für mich die Weisung, die ich von meiner vorgesetzten Dienststelle erhalten habe, bindend ist und ich daher keine weiteren Auskünfte an Sie geben werde.
Ich darf Ihnen aber aus dem Schulunterrichtsgesetz folgenden Absatz zur Kenntnis bringen:
§ 41 Abs. 1 SchUG.
„…besteht nach wie vor das Recht auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung der Reifeprüfungskommission, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.“
Zit.: nach Jonak-Kövesi Das Österreichische Schulrecht 8.
Auflage
Im vorliegenden Fall geht es aber um eine bestandene, mit „Gut“ beurteilte Reifeprüfung aus dem Fach Englisch!
…“
Nach entsprechenden Schreiben der Beschwerdeführerin teilte ihr der Landesschulrat für *** am 20. August 2008 im Wesentlichen mit:
„…
zu 2. Antrag vom 3.7.2008 auf bescheidmäßige Erledigung durch die Schule, gestützt auf § 17 AVG und § 26 DSG
a) Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1991
In jenen Angelegenheiten, die von schulischen Organen (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission etc.) zu entscheiden sind, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung.
Für diese Verfahren gilt § 70 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung.
Ein dem § 17 AVG entsprechendes Recht auf Akteneinsicht ist im Schulunterrichtsgesetz nicht normiert.
Dieses besteht erst im Verfahren vor den Schulbehörden I. bzw. II. Instanz (Bezirksschulräte, Landesschulräte, Ministerium)
Basierend auf der in § 2 Schulunterrichtsgesetz verankerten Schulpartnerschaft wird jedoch den Erziehungsberechtigten bzw. Schülern ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der Erziehungssituation und des Leistungsstandes eingeräumt.
Im Übrigen besteht das Recht auf Akteneinsicht nur bei Parteistellung im Zuge eines anhängigen Verfahrens.
b) Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000:
Laut gängiger Spruchpraxis der Datenschutzkommission statuiert § 26 Abs. 1 DSG 2000 nur ein Recht darauf, dass der Auftraggeber dem Auskunftswerber in verständlicher Form – grundsätzlich schriftlich – mitteilt, welche Daten er über ihn verarbeitet. Daraus folgt weder ein Recht auf Einsicht noch ein Recht auf Übermittlung von Kopien des Inhalts von Datensammlungen) (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12.12.2007, GZ K121.136/0019-DSK/2007).
Ein Recht auf Akteneinsicht bzw. konkret auf Einsichtnahme in die schriftliche Klausurarbeit ist daher aus § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht abzuleiten.
…“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben, die Beilagen der Beschwerde waren, selbst und sind unbestritten.
Die Maturaarbeiten – ua. jene der Beschwerdeführerin – werden beim Erstbeschwerdegegner ausschließlich in Papierform aufbewahrt.
Beweiswürdigung: In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, die gegenständliche Maturaarbeit sei in einer manuellen Datei (neben den übrigen Maturaunterlagen) aufbewahrt, dies aber nicht näher erläutert. Der Erstbeschwerdegegner wurde daher explizit aufgefordert, anzugeben, in welcher Form (in welchen Formen) die Maturaarbeiten aufbewahrt werden. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2008 gab er an, dass sämtliche Maturaarbeiten „in getrennten Ordnern in einem Archiv, zu dem keine Lehrpersonen Zutritt haben, aufbewahrt werden“. Zur Sicherheit wurde der Zweitbeschwerdegegner am 25. September 2008 telefonisch kontaktiert: dieser gab an, es handle sich um reine Papieraufbewahrung dergestalt, dass zu jedem Schüler ein Deckblatt mit der Zusammenfassung der Arbeit existiere und darin eingeordnet die Arbeiten in Papierform. Sowohl Schreiben als auch Telefonat wurden der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vorgehalten – sie hat die Papieraufbewahrung nicht bestritten.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt:
„Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
…“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen:
Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie daran interessiert, den Inhalt der schriftlichen Maturaarbeit im Fach Englisch vom Juni 2008 sowie deren Bewertung zu erfahren. Diesen Anspruch stützt sie ua. auf § 26 DSG 2000 – dessen rechtmäßige oder rechtswidrige Anwendung die Datenschutzkommission ausschließlich prüft.
a. hinsichtlich des Zweitbeschwerdegegners
Ob und inwiefern der Zweitbeschwerdegegner, der Direktor des Erstbeschwerdegegners ist, hinsichtlich der schriftlichen Maturaarbeit überhaupt auskunftspflichtiger Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) sein kann, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin an ihn nie ein Auskunftsbegehren gestellt hat, auf welches zu antworten er verpflichtet gewesen wäre. Das auch auf § 26 DSG 2000 gestützte Begehren auf „Einsicht in … bzw. … Ablichtung der schriftlichen Maturaarbeit“ vom 3. Juli 2008 war (zwar z.Hd. des Zweitbeschwerdegegners) ausschließlich an den Erstbeschwerdegegner gerichtet. Schon aus diesem Grund konnte der Zweitbeschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 (als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000) nicht verletzen, weshalb die Beschwerde gegen ihn abzuweisen war.
b. hinsichtlich des Erstbeschwerdegegners
An den Erstbeschwerdegegner wurde am 3. Juli 2008 ein Auskunftsbegehren gestellt, dessen Beantwortung einerseits durch den Erstbeschwerdegegner selbst (mit Schreiben vom 4. Juli 2008) sowie andererseits durch den vorgesetzten Landesschulrat für *** (mit Schreiben vom 20. August 2008) abgelehnt wurde.
Dazu ist auszuführen:
Nach den Feststellungen erfolgt die Aufbewahrung der begehrten Maturaarbeit ausschließlich in einem Papierakt. Zum Auskunftsrecht aus Papierakten haben sowohl die Datenschutzkommission in ständiger Rechtssprechung (vgl. für viele den Bescheid vom 14. Februar 2007, GZ K121.240/0002- DSK/2007, abrufbar im RIS) wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe weitere Hinweise im zitierten Bescheid) vertreten, dass sich das Auskunftsrecht, nach DSG 2000 nicht auf Papierakten erstreckt (§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000).
Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeint, ihr Fall sei aufgrund der Verweigerung der Akteneinsicht anders zu bewerten, so muss ihr entgegengehalten werden, dass ein etwaig bestehendes Recht auf Akteneinsicht keinen Einfluss auf einen Auskunftsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 iVm § 26 DSG 2000 hat. So können beide Ansprüche nebeneinander bestehen, aber auch keiner der Ansprüche gegeben sein. Für das Auskunftsrecht nach den genannten Bestimmungen ist entscheidend, dass eine Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) oder eine manuelle Datei (§ 4 Z 6 DSG 2000) besteht. Letzteres hat die Beschwerdeführerin zwar zunächst in der Beschwerde behauptet, dies aber nicht näher erläutert und zuletzt (Parteiengehör vom 7. Oktober 2008) auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Eine Einsichtnahme in Papierakten – worauf es der Beschwerdeführerin ihrer letzten Äußerung nach ankommt – kann mit dem Auskunftsrecht nach DSG 2000 aber nicht erzwungen werden. Auch die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner war daher abzuweisen.
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