[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 20. Juni 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der M*** U*** und des F*** U*** (Beschwerdeführer) vom 7. November 2007 gegen die Gemeinde R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schützwürdiger personenbezogener Daten wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.
B e g r ü n d u n g:
A. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang
In ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 behaupten die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung, weil die Beschwerdegegnerin (bzw. für sie handelnde Organe) die Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten über ein baupolizeiliches Verfahren an die X*** Nachrichten, Lokalausgabe R*** (im Folgenden: X***) weitergegeben sowie in den Gemeindemitteilungen und den Gemeindenachrichten veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführer hätten auf ihrem Grundstück in R*** ein Holzbauwerk errichtet. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 habe der Bürgermeister der Beschwerdegegnerin den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dieses Holzbauwerkes erteilt. Noch bevor dieser Abbruchbescheid ergangen sei, seien am 8. November 2006 und am 20. Dezember 2006 in den X*** Artikel veröffentlicht worden, in welchen unter namentlicher Bezugnahme auf die Beschwerdeführer über das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren, teilweise auch unter Wiedergabe von dazu getroffenen Aussagen des Bürgermeisters und des Gemeindesekretärs der Beschwerdegegnerin, berichtet worden sei. Dabei seien insbesondere Informationen über durchgeführte (Einholung von Gutachten) und geplante Verfahrensschritte (Abbruchbescheid) veröffentlicht worden, die abgesehen von den Beschwerdeführern nur die Beschwerdegegnerin wissen habe können. Die bei der Beschwerdegegnerin automationsunterstützt geführten Daten über das die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Abbruchverfahren seien daher zweifelsfrei von Organen der Beschwerdegegnerin an die X*** weitergegeben worden. Darüber hinaus sei auch in den Gemeindemitteilungen Oktober 2007 und Gemeindenachrichten 12/2006 über die einzelnen Verfahrensschritte des Abbruchverfahrens der Beschwerdeführer berichtet worden. Die Beschwerdeführer haben ihrer Beschwerde die genannten Artikel der X*** vom 8. November 2006 und vom 20. Dezember 2006 sowie die Gemeindenachrichten R*** 12/2006 und die Gemeindemitteilungen R*** Oktober 2007 beigelegt.
In ihrer Eingabe vom 21. November 2007 führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch am 14. November 2007 in den X*** ein Artikel über das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren veröffentlicht worden sei. Auch in diesem Artikel seien die Beschwerdeführer wieder namentlich genannt und seien Informationen über den Gang des Verfahrens, wie zB. ob und welche Rechtsmittel die Beschwerdeführer gegen den Abbruchbescheid erhoben hätten und wie dick der Akt bereits sei, genannt worden. Diese schutzwürdigen Daten seien von Organen der Beschwerdegegnerin an die X*** übermittelt worden. Ein öffentliches Interesse an der Publizierung des Verfahrensablaufes existiere nicht. Vielmehr werde offenkundig versucht, die Verfahrensschritte der Beschwerdeführer als schikanös und unnötig darzustellen. Dieser Eingabe wurde der genannte Artikel der X*** vom 14. November 2007 beigelegt.
In ihrer mehrmals – z.B. durch Aufforderung zur Stellungnahme vom 27. November 2007 – urgierten Stellungnahme vom 22. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, dass sie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – über kein Baurechtsprogramm zur Führung automationsunterstützter Daten im Bauverfahren verfüge. In einem Bauverfahren existiere daher lediglich ein Papierakt; ein Schriftstück oder ein Bescheid würde in einer Word-Datei, „ohne jedoch hierzu auf automationsunterstützte Daten zugreifen zu können bzw. zuzugreifen“, erstellt. Schon aus diesem Grund liege im vorliegenden Fall keine „Datenübermittlung“ im Sinne des Datenschutzgesetzes vor.
Es werde aber auch ausdrücklich bestritten, dass „zweifelsfrei personenbezogene Daten dieses Bauverfahrens von Organen der Antragsgegnerin an die X*** weitergegeben bzw. in den Gemeindemitteilungen veröffentlicht wurden“. Wie nämlich bereits aus dem Artikel der X*** 45/2006 vom 8. November 2006 hervorgehe, beruhe dieser auf Recherchen der X***. Die Organe der Beschwerdegegnerin hätten somit nicht von sich aus die X*** über diese Angelegenheit informiert, sondern es habe sich der Redakteur der X*** an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um ein Interview mit dem Bürgermeister gewandt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer als Errichter des Holzbauwerks dem Redakteur aber aufgrund anderer Informationsquellen bereits namentlich bekannt gewesen. Dies sei auch insofern nachvollziehbar, als sich die Errichtung eines solchen Bauwerks in der Nachbarschaft der Ortschaft R***, wo es lediglich 60 Häuser gebe und jeder jeden kenne, sehr rasch herumspreche. Es sei daher entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer so, dass die X*** vor Ort in der Siedlung alles recherchiert habe und deshalb bereits die Fakten, wie insbesondere den Namen der Beschwerdeführer, gekannt habe. Die in den Artikeln der X*** getroffene namentliche Bezugnahme auf die Beschwerdeführer sei daher keinesfalls den Organen der Gemeinde zuzurechnen. Davon abgesehen sei die „von den Beschwerdeführer inkriminierte Information des Bürgermeisters“ im Artikel der X*** vom 14. November 2007 46/2007 nach Ablauf fast eines Jahres aufgrund des „massiven öffentlichen Interesses der Gemeindebürger“ im öffentlichen Interesse erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe ein berechtigtes Interesse daran, bei der (Orts)Bevölkerung als nach den Gesetzen handelnde Gebietskörperschaft wahrgenommen zu werden. Der Gemeindesekretär habe wiederum den Verfahrensablauf den X*** nicht geschildert. Bei der Frage, wie dick oder dünn ein Akt sei, handle es sich um kein personenbezogenes Datum und es habe der Gemeindesekretär damit keinesfalls Auskunft über den Verfahrensgang gegeben. Im Übrigen sei es auch denkbar, dass die X*** auf die Protokolle der Gemeinderatssitzungen, die im Internet der Gemeinde veröffentlicht werden, zugegriffen hätte. Eine Beschlussfassung im Gemeinderat habe in dieser Angelegenheit aber nicht stattgefunden. Abschließend sei daher festzuhalten, dass die X*** über andere Informationsquellen verfügt haben müssen, weil Organe der Gemeinde zu keiner Zeit der X*** Informationen, geschweige denn Daten aus einer Datenanwendung zur Verfügung gestellt oder übermittelt hätten, die es den X*** ermöglicht hätten, diese Artikel ohne andere Informationsquellen zu verfassen.
In Bezug auf ihre Gemeindemitteilung und die –nachrichten führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Bürgermeister verpflichtet sei, dem Gemeinderat über Angelegenheiten, die insbesondere nicht friktionsfrei seien, zu berichten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer stelle die Mitteilung an den Gemeinderat und die anschließende Veröffentlichung in den Gemeindemitteilungen bzw. –nachrichten durch den Bürgermeister der Beschwerdegegnerin, noch dazu ohne Namensnennung, keine „unzulässige Datenübermittlung“ dar.
Dazu führten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2008 aus, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass den X*** bereits aufgrund von Recherchen vor Ort in der Siedlung die „Fakten, wie insbesondere die Namen der Grundstückseigentümer/Beschwerdeführer“ bekannt gewesen seien, sei unglaubwürdig und die Beschwerdegegnerin verkenne im Übrigen, dass sich die Begriffsbestimmung von „Daten“ in § 4 Z 1 DSG 2000 nicht auf die bloße Nennung von Namen reduziere, sondern sich auch auf die Weitergabe des Verfahrenstandes an eine Regionalzeitung erstrecke. Weiters liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein gesetzlich geschütztes Informationsrecht der Allgemeinheit über den Ausgang von Verwaltungsverfahren vor, die nicht umsonst „nur“ parteiöffentlich seien. Es würden offensichtlich öffentliche Interessen mit der Neugier der Öffentlichkeit verwechselt. Im Übrigen konkretisierten die Beschwerdeführer nunmehr, welche personenbezogenen Daten die Beschwerdegegnerin an die X*** genau weitergegeben haben soll (siehe Pkt. B1). Weiters behaupteten die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe auch Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren (einstimmige Abweisung von „diversen Umwidmungsanträgen“ durch den Gemeinderat) sowie Daten in Bezug auf ein Amtsmissbrauchsverfahren (Entschuldigung an den Gemeindesekretär und den Bürgermeister durch den Zweitbeschwerdeführer) an die X*** weitergegeben.
Diese nunmehr erstmalig behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren sowie in Bezug auf ein Amtsmissbrauchsverfahren wurde als neue Beschwerde der Datenschutzkommission protokolliert, weil damit eine nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässige wesentliche Änderung des bisherigen Verfahrensgegenstandes (behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf ein baupolizeiliches Verfahren) bewirkt worden wäre.
In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2008 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat, dass sie
1. den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in Bezug auf ein auf ihrem (Wald)Grundstück Nr.*** in R*** errichtetes Holzgebäude (und zwar konkret über: a) die Baueinstellung, b) die Einholung von drei Gutachten, c) die Zurückziehung der Berufung gegen die Baueinstellung, d) die (beabsichtigte) Erlassung eines Abbruchbescheids, e) die Erhebung einer Berufung gegen den Abbruchbescheid, f) die Erhebung einer Vorstellung gegen den bestätigten Abbruchbescheid, g) die Bestätigung des Abbruchbescheids durch die Landesregierung und Festsetzung der Abbruchs-Frist bis Ende 2007 und h) das Ausmaß des Verwaltungsaktes) im Zeitraum zwischen 18. September 2006 und 14. November 2007 an die X*** übermittelt und
2. den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in Bezug auf ein auf ihrem (Wald)Grundstück Nr. *** in R*** errichtetes Holzgebäude in den Gemeindenachrichten R*** 12/2006 und den Gemeindemitteilungen R*** Oktober 2007 veröffentlicht hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer haben auf ihrem (Wald)Grundstück Nr.*** in der aus ca. 60 Häusern bestehenden Ortschaft R*** Mitte September 2006 ein Holzbauwerk konsenslos errichtet.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 verfügte die Beschwerdegegnerin durch den Bürgermeister eine Baueinstellung in Bezug auf dieses Bauwerk und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung auf. Um beurteilen zu können, ob es sich bei dem Bauwerk um einen bewilligungsfreien Hochstand handelt, hat der Bürgermeister in weiterer Folge drei Gutachten eingeholt. Die gegen die verfügte Baueinstellung erhobene Berufung haben die Beschwerdeführer zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 hat der Bürgermeister der Beschwerdegegnerin den Abbruch des Bauwerks angeordnet. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 Berufung an den Gemeindevorstand.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 und ihren ergänzenden Eingaben vom 21. November 2007 und vom 26. März 2008 samt den damit erbrachten Unterlagen (Artikel der X***) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2002 und vom 11. April 2008.
Der Bürgermeister der Beschwerdegegnerin hat einen Redakteur der X*** in der Zeit zwischen 18. September 2006 und 14. November 2007 über a) die Baueinstellung, b) die Einholung von drei Gutachten, c) die Zurückziehung der Berufung gegen die Baueinstellung, d) die (beabsichtigte) Erlassung eines Abbruchbescheids, e) die Erhebung einer Berufung gegen den Abbruchbescheid, f) die Erhebung einer Vorstellung gegen den bestätigten Abbruchbescheid und g) die Bestätigung des Abbruchbescheids durch die Landesregierung und Festsetzung der Abbruchs-Frist bis Ende 2007 informiert.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 und ihren ergänzenden Eingaben vom 21. November 2007 und vom 26. März 2008 samt den angeschlossenen Unterlagen (Artikel der X***) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2002 und vom 11. April 2008. Grundsätzlich ist anzuführen, dass die Beschwerdegegnerin die Weitergabe dieser Daten insgesamt überhaupt nicht bestreitet, sondern selbst ausführt, dass der Bürgermeister einem Redakteur der X*** auf dessen Drängen ein Interview in Bezug auf das gegenständliche Verfahren gegeben hat. Bezüglich der im Artikel der X*** vom 14. November 2007 veröffentlichten Daten e) bis g) führt die Beschwerdegegnerin überdies selbst ausdrücklich an, dass diese der Bürgermeister (angesichts eines Zeitablaufes von einem Jahr seit Errichtung des Bauwerks und dem massiven öffentlichen Interesse) an den Redakteur der X*** weitergegeben hat. Die Weitergabe der Daten a), b) und d) durch den Bürgermeister ergibt sich aus den in den nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen Artikeln der X*** vom 8. November 2006 und vom 20. Dezember 2006 enthaltenen wörtlich wiedergegebenen Zitaten des Bürgermeisters. Da es sich beim baupolizeilichen Verfahren um ein Einparteienverfahren handelt, können den Verfahrensablauf betreffende Daten an sich nur der jeweiligen Partei und der Behörde bekannt sein, sodass es schon aus diesem Grund wahrscheinlich ist, dass die Daten a), b) und d) von der Behörde den X*** mitgeteilt wurden. Eine Befragung der X*** dazu war, da die Weitergabe dieser Daten von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, nicht erforderlich.
Der Gemeindesekretär der Beschwerdegegnerin hat im Zeitraum zwischen 18. September 2007 und 14. November 2007 einem Redakteur der X*** mitgeteilt, dass der gegenständliche Akt mittlerweile zwölf Zentimeter dick sei (Fakt h in Pkt. B1).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 und ihren ergänzenden Eingaben vom 21. November 2007 und vom 26. März 2008 samt den darin erbrachten Unterlagen, insbesondere dem Artikel der X*** vom 14. November 2007) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2002 und vom 11. April 2008. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch hier nicht, dass der Gemeindesekretär dieses Datum einem Redakteur der X*** weitergegeben hat.
Am 8. November 2006 ist in der X*** 45/2006 u.a. folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel erschienen:
„Hochstand oder bereits ein Pavillon auf Stelzen?
....
R*** / Über ein Bauwerk im Grünland in R*** berichtete Bürgermeister J*** A*** in der zuletzt stattgefundenen Gemeinderatssitzung.
Recherchen der X*** ergaben, dass auf dem Grund der Familie U*** mit der Errichtung eines Hochstand-ähnlichen Bauwerkes begonnen worden war. ...
Mit dem Bau des sehr groß geratenen Gebäudes wurde an einem Samstag begonnen. Bürgermeister A*** verhängte in der darauffolgenden Woche einen Baustop. ...
„Ich habe drei Gutachten, eines vom Landesjagdverband und zwei von der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft eingeholt“, sichert sich A*** ab.
...“
Am 20. Dezember 2006 ist in der X*** u.a. folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel veröffentlicht worden:
„Kein Amtsmissbrauch
R*** / ...
Mit dem Bau des Hochstandes wurde an einem Samstag begonnen. Da der Bürgermeister darauf hingewiesen worden war, sah er sich den Bau vor Ort an und teilte der Familie U*** in der darauffolgenden Woche in einem informellen Schreiben mit, dass sie nicht weiterbauen dürften, unter anderem, weil der Hochstand auf „Wald- und Grünland“ stehe. „Ich wollte rasch handeln, damit die Familie U*** Geld spart. Für mich war klar, dass dieser Bau so nicht stehen bleiben darf“ so der Bürgermeister. Nach der Berufung der U*** sicherte sich A*** mit drei Gutachten ab, die ihm alle recht gaben: eines vom Landesjagdverband und zwei von der Forstabteilung von der Bezirkshauptmannschaft. ...
Die Familie U*** zog jetzt die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid zurück. ...
Trotz der Vorfälle zeigt sich der Bürgermeister offen: „ Wir werden den Abbruch-Bescheid der Familie U*** bald zusenden. Sie werden lange genug Zeit haben, um die Kanzel des Hochstandes wo anders aufstellen zu können – natürlich nur mit einer Baubewilligung.“
Am 14. November 2007 ist in der X*** 46/2007 u.a. folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel erschienen:
„Überdimensional / Rund 20m² großer Hochstand, der vor über einem Jahr illegal errichtet wurde, steht noch immer.
Abriss: Frist bis Ende 2007
R*** / nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellte Bauwerk von F*** U*** in der Gemeinde R*** noch immer eine maßgebliche Rolle. „Der Akt ist mittlerweile zwölf Zentimeter dick“, meinte Gemeindesekretär H*** C*** zum leidigen Fall, der die Gemeinde noch immer beschäftigt. ....
Die Gemeinde verhängte einen Abbruchbescheid, U*** legte Berufung ein.
Der Gemeindevorstand bestätigte den Abbruchbescheid des Bürgermeisters, U*** erhob daraufhin Vorstellung beim Land. Auch die Landesbehörde wies ihn ab. Er bekam die Frist, den Hochstand bis Ende des Jahres abzureißen, alle Anträge und Verfahren über den Hochstand müssen aber abgeschlossen sein. Auch diverse Umwidmungsanträge wurden von der Gemeinde abgewiesen.
Ordentliches Rechtsmittel kann U*** nun keines mehr ergreifen, er könnte nur mehr den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Sollte er auch dort abgewiesen werden und von sich aus den Abriss nicht durchführten, wird die Bezirkshauptmannschaft zur Exekution der Abrissmaßnahmen auf den Plan gerufen. Die Kosten des Zwangsabrisses müsste er dann ebenfalls tragen. Sämtliche „U***-Beschlüsse“ fasste der Gemeinderat einstimmig.“
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Artikeln der X*** vom 8. November 2006, vom 20. Dezember 2006 und vom 14. November 2007.
In den Gemeindenachrichten R*** 12/2006 wurde u.a. folgendes mitgeteilt:
„Bgm. A*** berichtete dem Gemeinderat über die weiteren Entwicklungen eines ohne Baubewilligung errichteten Holzbaues in R***. Das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung wurde zurückgezogen und der Bau wird voraussichtlich im Garten neben dem Wohnhaus nach einem regulären Bauverfahren errichtet. Ein Abbruchbescheid am jetzigen Standort im Wald wird erlassen. Der Errichter des Baues entschuldigte sich schriftlich für die massiven Anschuldigungen (Amtsmissbrauch, Amtsanmaßung, etc.) die er gegenüber Bgm. A*** und Sekr. C*** bei der Bezirkshauptmannschaft erhob. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde nach erfolgter Einvernahme bei der Polizeiinspektion R*** eingestellt.“
In den Gemeindemitteilungen R*** Oktober/2007 findet sich u. a. folgende Mitteilung:
„Der Gemeinderat wurde von Bgm. A*** informiert, dass gegen den vom Gemeindevorstand bestätigten Abbruchbescheid für ein illegal errichtetes Holzbauwerk in einem Waldgrundstück in R*** Vorstellung beim Land eingebracht wurde, die Gemeinde eine 4-seitige Stellungnahme dazu abgegeben hat, aber bisher noch keine Entscheidung gefallen ist.
....
Impressum: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Gemeinde R***, *** X*** Für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister J*** A***, *** **** “
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 vorgelegten Gemeindemitteilungen Oktober/2007 und –nachrichten 12/2006.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„ § 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
...“
§ 31 Abs 2 DSG 2000 lautet:
„ § 31 . (1) ...
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
§§ 1 bis 5 des NÖ Auskunftsgesetzes lauten:
„§ 1
Inhalt
Dieses Gesetz regelt
Abschnitt 1
Allgemeines Auskunftsrecht
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
§ 3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 38 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13 lautet:
„Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.“
§ 41 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13 lautet:
„§ 41
Verantwortlichkeit
(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen:
2.1 Anwendbarkeit des DSG 2000:
Im Zuge des Vorbringens der Beschwerdeführer und der belangten Behörde werden zunächst grundsätzliche Fragen zur Anwendbarkeit des DSG 2000 auf den gegenständlichen Sachverhalt aufgeworfen:
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass auch die Weitergabe von Daten über das Bauverfahren in der Gemeinde R*** ohne Nennung des Namens der Beschwerdeführer eine Datenschutzverletzung sei, da auch solche Daten „personenbezogene Daten“ seien.
Dem ist zuzustimmen: Schon angesichts der Publizität, die eine – für jedermann sichtbare und ins Auge fallende – Bauführung im Grünland unter den Gemeindebürgern notwendigerweise genießt, sind Daten über das diesbezügliche Bauverfahren hinsichtlich der Bauführer als „Daten über bestimmbare Personen“ anzusehen. Selbst wenn die Identität der Grundbesitzer einem Betrachter nicht unmittelbar bekannt ist, könnte sie auch durch Einblick ins Grundbuch unschwer festgestellt werden. Daten über das ggst. Bauverfahren sind somit, auch wenn sie ohne Nennung der Namen der Parteien des Verfahrens verwendet werden, „personenbezogene Daten“ im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, und zwar Daten über Personen, deren Identität „bestimmbar“ ist.
b) Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2008 (bekräftigt in der Stellungnahme vom 11. April 2008) ausgeführt, dass sie Bauverfahrensdaten nicht automationsunterstützt verwende: Es würden zwar die Schriftstücke mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung erstellt, der Bauakt sei aber ein Papierakt, der nur allenfalls Ausdrucke der elektronisch geschriebenen Dokumente enthalte. Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit dieser Sichtweise.
Die Beschwerdebehauptung hat die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung zum Gegenstand. Die Frage, ob der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in der bloßen Funktion einer „Schreibmaschine“ automationsunterstützte Datenverarbeitung im Sinne des einfachgesetzlichen Teils des DSG 2000 darstellt, kann daher dahingestellt bleiben, da das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 zweifelsfrei auch für nicht-automationsunterstützt verarbeitete Daten gilt.
c) Somit ist davon auszugehen, dass das DSG 2000 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt Anwendung findet.
2.2 Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin:
Die in der Beschwerde bezeichneten Handlungen des Bürgermeisters als Organ der Beschwerdegegnerin (siehe dazu Art 117 Abs.1 lit c B-VG und § 18 NÖ GO 1973) sowie des Gemeindesekretärs als Bediensteter des Gemeindeamtes und somit des Hilfsapparates des Bürgermeisters (siehe Art. 117 Abs. 7 B-VG und § 42 NÖ GO 1973 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1997, Zl. 92/17/0164) sind der Beschwerdegegnerin als Rechtsträgerin zuzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin als passiv beschwerdelegitimiert zu behandeln war.
2.3 Zur Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Verwaltungshandeln gegenüber der Öffentlichkeit
Die Beschwerdeführer sehen in dem Umstand, dass Organe der Beschwerdegegnerin gegenüber Medien (-näherhin den X***, im Folgenden: X***) bzw. in Medien (Gemeindenachrichten) Informationen über den Stand eines Bauverfahrens gegeben haben, in welchem sie Partei sind, eine Verletzung ihres Rechtes auf Datenschutz.
Dies wirft die Frage auf, inwieweit Behörden der staatlichen Verwaltung oder Gerichtsbarkeit berechtigt oder gar verpflichtet sind, der Öffentlichkeit über ihr Handeln Rede und Antwort zu stehen, auch wenn dies u.U. die Weitergabe von Informationen über jene Personen, die in dieses Handeln involviert sind, mit sich bringt.
a) Auf die Erteilung von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs von Verwaltungsbehörden hat jedermann auf Grund der gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgesetze ein subjektives Recht. Seine Grenzen findet dieses Recht nach Art. 20 Abs. 4 BVG in gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere in der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, die hinsichtlich solcher Tatsachen zu wahren ist, deren Geheimhaltung „im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist“.
Die Beschwerdeführer haben sich auf ihr Recht auf Datenschutz in dem Sinn berufen, dass daraus jedenfalls ein überwiegendes Interesse an der Verschwiegenheit über Daten eines Bauverfahrens, in dem sie Bauführer sind, abzuleiten sei.
Nun folgt aber aus dem (Grund)Recht auf Datenschutz – näherhin: dem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 – kein absolutes Verbot der Verwendung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ allenfalls durchbrochen werden kann. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist freilich nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist (Gesetzesvorbehalt in §1 Abs 2, dritter Halbsatz, DSG 2000). Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein (Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000).
Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall ein gesetzlich ausreichend determiniertes berechtigtes Interesse an der Informationsweitergabe durch die Behörde besteht, das im vorliegenden Fall als überwiegend zu werten ist im Verhältnis zum Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer und in concreto auch entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gehandhabt wurde.
b) Im vorliegenden Fall hat sich ein Printmedium an Organe einer Gemeinde mit dem Ersuchen um nähere Auskunft zu einer Bauführung im Gemeindegebiet gewandt. Tatsächlich enthält § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes, nö LGBl Nr. 76/1988, ein Recht auf Auskunft für jedermann bzw. § 4 desselben Gesetzes die korrespondierende Verpflichtung der ersuchten Landes- oder Gemeindebehörde, Auskunft an jedermann zu erteilen. Somit ist die Erteilung von Auskünften durch Gemeindebehörden an Vertreter der Öffentlichkeit keine Tätigkeit, der eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Gesetzesvorbehalts nach § 1 Abs. DSG 2000 überhaupt mangelt.
Freilich enthält auch diese einfachgesetzliche Rechtgrundlage Beschränkungen des Auskunftsrechts, dann nämlich, „wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht“ (§ 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz). Hiermit verweist auch diese Norm auf das Datenschutzgesetz 2000, das gesetzliche Verschwiegenheitspflichten enthält, dies allerdings – wie bereits dargetan – nur insofern, als nicht überwiegende berechtigte Interessen die Verwendung der Daten erforderlich machen.
Dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Informationsinteressen der Öffentlichkeit unter Umständen gegenüber Datenschutzinteressen als überwiegende berechtigte Interessen gelten können, erhellt aus dem Beispiel des § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.
Die Beschwerdeführer haben durch Bauführung im Grünland ein öffentlich und langandauernd wahrnehmbares Verhalten gesetzt, das vor allem bei den anderen Gemeindebewohnern – aber auch bei anderen Beobachtern – Zweifel an der Rechtmäßigkeit entstehen lassen musste. Es handelt sich somit schon im Ausgangspunkt um ein öffentlich wahrnehmbares Verhalten, das angesichts der erheblichen rechtlichen und ökonomischen Bedeutung von Bauführungen auf einem nicht als Bauland gewidmeten Grund in höchstem Maße geeignet ist, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorzurufen. Ein solches Interesse ist als ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Rechtssachverhalten zu werten, die auch für andere (Gemeinde)Bürger von Bedeutung sein können – die Lokalzeitung X*** fungierte hier als Repräsentant des betroffenen Ausschnitts der Öffentlichkeit. Die Beantwortung ihrer Fragen durch die Behörde war im konkreten Fall im Hinblick darauf, dass die Bevölkerung berechtigte Erwartungen in das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hegt, auch erforderlich und verhältnismäßig:
Die Organe der Beschwerdegegnerin haben auf Befragung durch die X*** über die von der Behörde ergriffenen bzw. beabsichtigten Maßnahmen (Einholung von Gutachten, Verfügung der Baueinstellung, Erlassung eines Abbruchbescheides) sowie über Verlauf und Stand des Verfahrens (Ergreifung von Rechtsmitteln, Entscheidung der Oberinstanzen) Auskunft gegeben. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Geheimhaltungsrechte der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei im Bauverfahren dar, da diese Informationen nicht einen „geheimen“, der Öffentlichkeit bislang verborgen gebliebenen Sachverhalt, sondern vielmehr einen wegen seiner rechtlichen Bedenklichkeit bekannten und in der Öffentlichkeit vielfach kommentierten und diskutierten Fall betrafen. Durch diese Auskunftserteilung wurden auch keine persönlichen Daten der Beschwerdeführer bekannt gegeben, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Beseitigung eines voraussichtlich rechtswidrigen Zustands gestanden wären, indem nämlich der Stand des Verfahrens (Erlassung eines Abbruchbescheides) und die Verfahrensdauer (Ergreifung von Rechtsmitteln) beauskunftet wurden – als Begründung für die lange Verfahrensdauer ist auch die Bemerkung des Gemeindesekretärs zu verstehen, dass „der Akt ... mittlerweile zwölf Zentimeter dick (ist).“ Gerade Informationen über die Verfahrensdauer werden aber von der Öffentlichkeit hinsichtlich von Verwaltungsverfahren immer mit besonderem Nachdruck eingemahnt, da die umgehende Klärung eines rechtlich zweifelhaften Sachverhaltes wesentlich ist für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. So beginnt auch einer der inkriminierten Zeitungsartikel der X*** mit den Worten „Nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellt Bauwerk...noch immer eine maßgebliche Rolle.“
Bleibt die Frage, inwieweit eine namentliche Nennung der Beschwerdeführer in den X*** einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Datenschutz darstellt, der der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist.
Die Organe der Beschwerdegegnerin haben bestritten, die Namen der Beschwerdeführer gegenüber den X*** bekannt gegeben zu haben. Dies ist auch insofern glaublich, als die X*** die Namen der Beschwerdeführer offenbar bereits selbst in Erfahrung gebracht hatten, bevor sie eine Befragung der Gemeindeorgane versuchten. Tatsächlich berufen sie sich in ihrem Artikel vom 8. November 2007 auch ausdrücklich auf „eigene Recherchen“, wobei zu bedenken ist, dass die Identität der Bauführer zweifellos sehr vielen Gemeindebürgern (insbesondere den Nachbarn) bekannt war und im Übrigen auch im Umweg über das Grundbuch jederzeit unschwer in Erfahrung gebracht werden konnte. Somit hätten die von den X*** befragten Gemeindeorgane gegenüber den X*** selbst im Falle einer Namensnennung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführer begehen können, da nur etwas geheim zu halten ist – und auch nur etwas geheimgehalten werden kann – , was nicht bereits bekannt ist.
2.4 Veröffentlichung in den Gemeindemitteilungen und den Gemeindenachrichten
Die Beschwerdeführer behaupten auch dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, dass die Beschwerdegegnerin Informationen über den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in den Gemeindenachrichten R*** 12/2006 und in den Gemeindemitteilungen R*** Oktober 2007 veröffentlicht habe.
Die Veröffentlichung ist ohne Namensnennung erfolgt. Dieser – nachgewiesene – Umstand ist zwar nicht entscheidend, da auch ohne Namensnennung Daten über „bestimmbare“ Personen veröffentlicht wurden, doch gilt auch in diesem Zusammenhang die unter 2.3. eingehend erläuterte Interessensabwägung, wonach die (Gemeinde)Öffentlichkeit ein grundsätzlich überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse über die im Gemeinderat behandelten Tagesordnungspunkte haben, insbesondere wenn sie das öffentliches Interesse erregt und allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben.
Die Information der Gemeindeöffentlichkeit ist auch in der NÖ Gemeindeordnung (§ 38 Abs. 5) insofern gesetzlich geregelt, als der Bürgermeister durch diese Bestimmung gesetzlich verpflichtet wird, die Gemeindebürger über die Tätigkeit der Gemeindeverwaltung zu informieren. Dieser Pflicht wird vielfach dadurch entsprochen, dass Bürgermeister Gemeindnachrichten/(-mitteilungen) herausgeben, in welchen auch die wesentlichen Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Gemeinderates bezogen werden. Dass der Fall der Beschwerdeführer überhaupt in einem Bericht des Bürgermeisters an den Gemeinderat behandelt werden durfte, ergibt sich aus § 41 der NÖ Gemeindeordnung 1973, wonach der Bürgermeister für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich ist. Daraus folgt, dass er die rechtliche Pflicht hat, dem Gemeinderat über Sachverhalte, die in der Gemeindeöffentlichkeit besondere Beachtung gefunden haben und die die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenbesorgung betreffen Bericht zu erstatten.
Die Beschwerde war daher insgesamt infolge Bestehens eines überwiegenden berechtigten Informationsinteresses der (Gemeinde)Öffentlichkeit abzuweisen.
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