[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. August 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Johannes V*** (Beschwerdeführer) aus H***, Inhaber des nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens mit der Bezeichnung „C***-Helikopterflug Johannes V***“, vom 21. Februar 2007 (neues Vorbringen in und Abspaltung aus dem Beschwerdeverfahren Zl. K121.273 der Datenschutzkommission) gegen 1. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, Erstbeschwerdegegner) und 2. die Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H. (ACG, Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung des Inhalts eines Genehmigungsbescheids nach § 18 Luftfahrtgesetz an Herrn Ing. Kurt J*** bzw. die F***- Hubschraubertransporte AG, wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, sowie § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 und § 17 Abs.1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 120/2005, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptete im DSK-Beschwerdeverfahren Zl. K121.273 (gegen Ing. Kurt J*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten) mit Stellungnahme vom 21. Februar 2007 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die „Oberste Zivilluftfahrtbehörde (= Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)“ einem Konkurrenzunternehmen (- der F***-Hubschraubertransporte AG, für deren österreichische Niederlassung Herr Ing. J*** tätig ist -) ohne Rechtsgrundlage Informationen aus dem Inhalt eines Bescheids, dessen Adressat der Beschwerdeführer ist, erteilt habe. Dieser Bescheid, der aufgrund des § 18 LFG erlassen wurde, betrifft einen vom Beschwerdeführer als Leasingnehmer und Halter betriebenen moldawischen Hubschrauber mit dem Kennzeichen ER-*** des russischen Herstellers „L****“, dessen Betrieb dem Beschwerdeführer nur mit bestimmten Beschränkungen gestattet ist.
Der Erstbeschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2007 vor, als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur im Berufungswege für Bescheide verantwortlich zu sein. Seit 1. Jänner 2005 (BGBl. II Nr. 425/2004 und BGBl. I Nr. 173/2004) sei die Erteilung von Genehmigungen zum gewerblichen Flugbetrieb (Air Operators Certificate – AOC) sowie die flugbetriebliche und technische Aufsicht samt Genehmigungsbefugnis auf die ACG im Rahmen der ihr verliehenen Befugnisse als Luftfahrtbehörde erster Instanz übergegangen. An der Erteilung von Genehmigungen für den vom Beschwerdeführer betriebenen Hubschrauber „L****“ sei der Erstbeschwerdegegner nicht beteiligt gewesen, da keine Berufung erfolgt sei.
Die Zweitbeschwerdegegnerin (obwohl zum Zeitpunkt ihrer Äußerung noch nicht als solche betrachtet) brachte über Aufforderung des BMVIT mit Stellungnahme vom 8. Mai 2007 sinngemäß vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers werde nach einer internen Untersuchung für den Bereich der Zweitbeschwerdegegnerin bestritten. Eine Datenübermittlung der behaupteten Art sei nicht erfolgt. Überhaupt sei der Inhalt von Bewilligungen nach § 18 LFG einem größeren Personenkreis zugänglich, da solche Bescheide an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen seien.
Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2007 nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens änderte der Beschwerdeführer den Beschwerdeantrag dahingehend, „alle mit diesem Sachverhalt im Zusammenhang stehenden Grundrechtsverletzungen von Johannes V*** als auch der Firma C***-Helikopterflug Johannes V*** bescheidmäßig festzustellen, insbesondere auch, dass von der Luftfahrtbehörde Informationen an Herrn J*** bzgl. des Genehmigungsbescheides weitergegeben wurden.“ Ein weiteres inhaltliches Vorbringen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens betreffend dieses Beschwerdeverfahren wurde nicht gemacht.
In parteienfreundlicher Auslegung war dieses Anbringen so zu deuten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nunmehr auch auf die ACG als Luftfahrtbehörde erster Instanz ausdehnt.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob BMVIT oder ACG Daten aus einem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid nach § 18 LFG an Ing. Kurt J*** übermittelt und dadurch den Beschwerdeführer bzw. eine „Firma C***-Helikopterflug Johannes V***“ im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die behauptete Datenübermittlung konnte nicht erwiesen werden. Der Bescheidinhalt ist nicht nur der ausstellenden Behörde und dem Adressaten, sondern dadurch, dass er an Bord des Fluggerätes jederzeit mitgeführt werden muss, auch einem größeren Kreis von Personen im Umfeld des Beschwerdeführers, nämlich allen jenen, die das Fluggerät benutzen, zugänglich.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen in erster Linie auf der Aussage des Zeugen Erhard Ü***, Flight Operations Inspector bei der Zweitbeschwerdegegnerin ACG. Dieser wurde am 29. Juni 2007 zu den Sachverhalten in insgesamt drei vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren (Zlen K121.261, K121.295 und K121.308) als Zeuge einvernommen (in diesem Akt: Niederschrift zu GZ: K121.295/0005-DSK/2007). Der Zeuge, dessen Name vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen mehrfach erwähnt wurde, konnte es für seinen Arbeitsbereich bei der ACG „dezidiert ausschließen“, dass Daten zu Bewilligungen der „C***-Helkopterflug“ an Dritte übermittelt worden sind. Der Zeuge hinterließ einen glaubwürdigen, allseits informierten und an dem Konkurrenzkonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der F***-Hubschraubertransporte unbeteiligten Eindruck. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der Beschwerdegegner und dem durch den Gesetzeswortlaut bestätigten Hinweis der Erstbeschwerdegegnerin, dass der Bescheidinhalt durchaus nicht allein dem Beschwerdeführer als Partei und den befassten Behörden zugänglich war, liegt kein überzeugender Beweis dafür vor, dass eine den Beschwerdegegnern zuzurechnende Datenübermittlung erfolgt ist. Für den Erstbeschwerdegegner ist dies schon allein deswegen auszuschließen, als das BMVIT unbestrittenermaßen mit dem fraglichen Verfahren nicht befasst war. Für die ACG als Zweitbeschwerdegegnerin lässt sich zwar auf Grund der Aussage des Zeugen Ü*** nicht mit völliger Sicherheit feststellen, ob allenfalls eine andere Abteilung der ACG Bescheidinformationen an Herrn J*** von der F***- Hubschraubertransporte weitergegeben hat, doch ist dies unwahrscheinlich angesichts des Umstands, dass die anderen Abteilungen der ACG für den Bescheidgegenstand nicht zuständig sind und daher von seinem Inhalt voraussichtlich keine Kenntnis hatten. Im Übrigen wurden weitere oder andere Beweismittel, die diese Frage betreffen, vom Beschwerdeführer weder beantragt noch genannt, noch sind solche im Laufe des Verfahrens hervorgekommen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“
Gemäß § 18 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 149/2006, sind ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen.
Gemäß § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 iVm § 125 Abs. 1 lit. c LFG trifft den verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs die Pflicht, (u.a.) die für die Zulässigkeit der Verwendung des Luftfahrzeugs im Fluge notwendigen Urkunden an Bord mitzuführen.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer trat, auch noch in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2007, unter der Bezeichnung (laut Stampiglie zur Unterschrift) „C***-Helikopterflug Johannes V***“ auf und machte geltend, Johannes V*** und die „Firma C***- Helikopterflug Johannes V***“ seien in ihren Rechten verletzt worden.
Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer dieses Namens – eine Firma gemäß § 17 Abs 1 UGB – scheint nicht auf. Deshalb musste die Beschwerde insoweit zurückgewiesen werden.
b) In der Sache selbst
Da der behauptete Sachverhalt, durch den eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten erfolgt sein soll, nicht erwiesen werden konnte, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
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