BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin T R, des Zweitbeschwerdeführers O K, beide aus B, und des Drittbeschwerdeführers Dr. G, Rechtsanwalt in U, Erst- und Zweitbeschwerdeführer vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, vom 26.8.1998 gegen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Klagenfurt wird gemäß § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl Nr 136/2001 (DSG 2000) wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird
1. hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführer seien durch die Weitergabe der Daten des Übergabsvertrages vom 14.07.1998 durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern an das Finanzamt Klagenfurt in ihren Datenschutzrechten verletzt worden, gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 iVm 36 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), als unbegründet abgewiesen und
2. hinsichtlich des Antrags, die Datenschutzkommission möge die auf gesetzwidrigen Datenweitergaben basierenden Verfügungen der betreibenden Partei bzw. des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern aufheben, wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß §§ 1 Abs 5, 31 DSG 2000 iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 117/2002 zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 26.8.1998 erhoben die Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gegen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern. Der Drittbeschwerdeführer habe dem belangten Organ den zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer über eine Liegenschaftshälfte abgeschlossenen Übergabsvertrag vom 14.07.98 zur Bemessung der Grunderwerbssteuer angezeigt. In der Folge habe das Finanzamt Klagenfurt gegen den Drittbeschwerdeführer eine Forderungsexekution (Beschluss des BG U vom 14.08.1998, AZ: 3 E XXX5/98p) geführt. Der Gegenstand des Einbringungsversuchs sei eine Honorarforderung gewesen, die dem Drittbeschwerdeführer gegenüber seinen Mandanten, dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer, für die Errichtung und Anzeige des Übergabevertrages angeblich zustand.
Aus Sicht der Beschwerdeführer wurden die zum Zwecke der Führung der Forderungsexekution benötigten Daten aus dem Übergabsvertrag der betreibenden Partei ohne deren Zustimmung und daher widerrechtlich zur Verfügung gestellt. Die Anzeige habe ausschließlich der Abgabenfestsetzung durch das belangte Organ gedient, nicht aber auch dazu, dem Finanzamt Klagenfurt die Durchführung von Exekutionsmaßnahmen gegen den Drittbeschwerdeführer zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführer beantragten die Feststellung der Verletzung des Datenschutzgesetzes und die Aufhebung der Verfügungen des Beschwerdegegners bzw. der exekutionsbetreibenden Partei, so weit sie auf einer rechtswidrigen Datenweitergabe basieren.
Das von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Organ verwies auf die Besonderheit, dass das Finanzamt Klagenfurt und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern von ein und demselben Vorstand geleitet worden sei. Diesem sei bekannt gewesen, dass die Einbringungsstelle des Finanzamtes Klagenfurt Daten von Drittschuldnern des Drittbeschwerdeführers für gegen ihn gerichtete Forderungspfändungen benötigte. Die Übermittlung der Daten sei im Hinblick auf die Eingriffsermächtigungen der Bundesabgabenordnung rechtlich gedeckt.
Die Datenschutzkommission führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Klagenfurt) vom 23. Dezember 1998, ohne Zahl, GZ 120.636/2-DSK/98 der Datenschutzkommission, sowie Einsichtnahme in die der Stellungnahme angeschlossenen Urkundenkopien, Formularmuster und EDV-Ausdrucke. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Die Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Klagenfurt vorgelegten Unterlagen.
Es wird demnach folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Datenschutzkommission hat hinsichtlich einer weiteren Beschwerde des Drittbeschwerdeführers vom 05.01.1999 (gerichtet gegen das Finanzamt Klagenfurt, Zl. K120.651) mit Entscheidung ermittelt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers per 24.03.1999 ein Abgabenrückstand von rund 3.900.000 ATS (davon zum Stichtag rund 2.857.000 ATS ausgesetzt) unberichtigt aushaftete. Da eine einvernehmliche Schuldenregulierung nicht erzielt werden konnte, führte das Finanzamt Klagenfurt seit 1997 (nach vorheriger Information der Finanzlandesdirektion) gerichtliche Exekutionsmaßnahmen zur Einbringung der Rückstände durch. Die dafür benötigten Daten über die verschiedenen Auftraggeber des Beschwerdeführers stammten unter anderem auch aus Abgabenerklärungen nach § 10 Grunderwerbssteuergesetz (so genannten GRE 1-Formulare), die das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern entweder auf Grund eines ausdrücklichen Vorlageantrages (bspw. jenem vom 29.10.1996) bzw. auch amtswegig dem Finanzamt Klagenfurt übermittelt hat.
Die vom Drittbeschwerdeführer angezeigten Daten aus dem Übergabsvertrag zwischen dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden vom belangten Organ zunächst zum Zwecke der Abgabenfestsetzung nach dem Grunderwerbssteuergesetz verarbeitet. Eine Ablichtung des GRE 1-Formulars und des Übergabevertrages wurde vom belangten Organ der Einbringungsstelle des Finanzamts Klagenfurt in Form einer Kontrollmitteilung übermittelt. Da sowohl das Finanzamt Klagenfurt als auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu diesem Zeitpunkt von ein und demselben Vorstand geleitet wurden, war diesem bekannt, dass das Finanzamt Klagenfurt zur Einbringung der Abgabenrückstände Daten von Drittschuldnern des Drittbeschwerdeführers benötigte. Der Personenkreis, der innerhalb des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern von der Übermittlung Kenntnis erlangte, war auf einen Abteilungsleiter und eine Mitarbeiterin der Einlaufstelle beschränkt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus.
Zu Spruchpunkt 1
Gemäß § 61 Abs 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen. Als relevanter Zeitpunkt für den vorliegenden Fall ist der Übermittlungszeitpunkt heranzuziehen (dieser liegt jedenfalls zwischen der grunderwerbssteuerrechtlichen Anzeige vom 21.07.1998 und dem Beschluss des BG U vom 14.8.1998).
Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Gemäß § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
Der durch § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG normierte Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten schließt das Gebot mit ein, sowohl die Voraussetzungen, die im Sinn der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 erster Satz DSG gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen, als auch die auf dieser Grundlage erlassenen das Grundrecht beschränkenden Rechtsvorschriften restriktiv auszulegen. Dem Gesetzgeber erwächst daraus die Verpflichtung, derartige Rechtsvorschriften inhaltlich so zu gestalten, dass die Beschränkung des Grundrechtes zur Erreichung des von ihm angestrebten und zulässigen Zieles erforderlich und geeignet ist und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis steht.
Gemäß § 7 Abs 1 DSG dürfen verarbeitete Daten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen übermittelt werden, etwa wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht (Z 1) oder der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Z 2).
Gemäß Abs 2 derselben Bestimmung dürfen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts weiters übermittelt werden, so weit die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Eingriffsnormen im Sinne des § 1 Abs 2 DSG 1978:
Gemäß § 48a Abs 4 der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I 9/1998 (BAO) ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen unter anderem zulässig, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient (a) oder wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist (b).
Gemäß § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist nach Abs 2 Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 143 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980 ist zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt gemäß Abs 2 die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
§ 158 Abs 1 BAO BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl Nr 201/1996 berechtigt die Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (so weit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
Gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung darf die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
Gemäß Abs 3 sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben die Gerichte Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken nach näherer Anordnung des Bundesministeriums für Justiz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen ist, den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln.
Gemäß § 1 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr. 104/1949 idF BGBl Nr. 262/1996 (AbgEO) sind, so weit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist seinen gesetzlichen Abgabepflichten nicht nachgekommen. Den dadurch verursachten rechtswidrigen Zustand war das Finanzamt Klagenfurt gemäß § 114 BAO verpflichtet zu beseitigen.
Gemäß § 1 Abs 2 DSG muss auch im Falle von Rechtsvorschriften, die das Grundrecht auf Datenschutz beschränken, der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Ein aus Datenschutzsicht gelinderer Grundrechtseingriff bot sich im vorliegenden Fall jedoch nicht an: Versuche des belangten Organs, den Drittbeschwerdeführer zu einer vollständigen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse bzw. zu einer Schuldenregulierungsvereinbarung anzuhalten, waren erfolglos. Bei Abwägung der Interessen des Drittbeschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Vollmachtsverhältnisse bzw. des Erst- und Zweitbeschwerdeführers an der Geheimhaltung der Vertragsinhalte und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung zumindest eines Teils der überaus hohen und lange Zeit unberichtigt aushaftenden Abgabenrückstände, wäre außerdem von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen. Andernfalls würde Datenschutz letztlich auch dazu dienen, sich gesetzlichen Verpflichtungen leichter entziehen und die Pfändung von Vermögenswerten vereiteln zu können.
Die Datenschutzkommission hat im Verfahren Zl. K120.651 (Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen das Finanzamt Klagenfurt) festgestellt, dass bereits 1996 eine Abgabeerklärung auf Grund eines entsprechenden Vorlageantrages dem Finanzamt Klagenfurt vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übermittelt worden ist. Das belangte Organ ist daher nicht allein auf Grund des Umstandes, dass beide Finanzämter von einer Person geleitet wurden, zu seinem Informationsstand gelangt, sondern auch durch ein schriftliches Amtshilfeersuchen des Finanzamts Klagenfurt. Gemäß § 48 a Abs 4 BAO ist im Übrigen neben dem Übermitteln von Daten auch das Offenbaren oder Verwerten von Verhältnissen - im vorliegenden Fall durch den Vorstand der beiden Finanzämter - zulässig, wenn es der Durchführung eines Abgabenverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn es im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist .
Die §§ 114, 143 und 158 BAO 194/1961 idF BGBl Nr. 151/1980 bzw. BGBl Nr. 201/1996 enthalten weit reichende Gesetzesvorbehalte zu Gunsten der Ermittlungs- und Vollstreckungsaufgaben der Abgabenbehörden im Sinne des § 1 Abs 1 und § 7 Abs 1 DSG. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Datenweitergabe findet seine rechtliche Deckung in § 114 BAO, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet sind, alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber auch auszutauschen. Die Berechtigungen der Abgabebehörden erstrecken sich dabei nicht nur auf die Abgabenfeststellung, sondern nach § 1 der AbgEO grundsätzlich auch auf das Vollstreckungsverfahren.
Eine weitere Zulässigkeitsgrundlage für die Übermittlung findet sich in § 158 Abs 3 BAO, wonach Dienststellen der Gebietskörperschaften verpflichtet sind, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten. Die Bestimmung sieht sogar vor, dass Gerichte ohne besondere Aufforderung Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Entscheidungen den zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln haben. Angesichts dieser überaus weit reichenden Eingriffsermächtigung dürfte die Datenweitergabe zwischen zwei Abgabebehörden, von der nur ein kleiner Personenkreis Kenntnis erlangte, ein vergleichsweise geringer Grundrechtseingriff sein.
Auch dem Umfang nach hat sich die Übermittlung auf die für Exekutionszwecke unbedingt notwendigen Daten beschränkt. Für den Exekutionsbewilligungsantrag wurden nicht nur die persönlichen Daten des Erst- und Zweitbeschwerdeführers benötigt, sondern auch - im Hinblick auf die Beurteilung der Honorarhöhe - Daten zur Bewertung der Liegenschaft. Der Einwand der Beschwerdeführer, die gegenständliche Forderung sei zum Übermittlungszeitpunkt (bzw. bei Erteilung der Exekutionsbewilligung) mangels Fälligkeit noch gar nicht pfändbar gewesen, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die Honorarvereinbarungen waren der betreibenden Partei zur Feststellung der Fälligkeitszeitpunkte nicht zugänglich, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Drittbeschwerdeführer nach den Feststellungen der Datenschutzkommission zu Zl. K120.651 an einer einvernehmlichen Schuldenregulierung nicht im erforderlichen Maß mitwirkte. Die Bewertung, ob es sich im Einzelnen um bereits vollstreckbare oder (wegen noch nicht eingetretener Fälligkeit) nur um künftig vollstreckbare Forderungen handelt, hat auf die Bedeutung dieser Daten für die beabsichtigten Einbringungsversuche keinen Einfluss. Die Verständigung über bestehende, aber noch nicht fällige Forderungen waren für das Finanzamt Klagenfurt dennoch eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben nach § 114 BAO iVm § 1 AbgEO.
Zu Spruchpunkt 2
Gemäß §§ 1 Abs 5 und § 31 Abs 2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Datenschutzrechten (Geheimhaltung, Auskunft, Löschung, Richtigstellung) verletzt worden zu sein. Die Datenschutzkommission ist aber gesetzlich nicht ermächtigt, Verwaltungsakte anderer Behörden aufzuheben oder abzuändern. Gemäß § 6 Abs 1 AVG haben Verwaltungsbehörden von Amts wegen ihrer Zuständigkeit zu wahren und einen (irrtümlich) gestellten Antrag an die richtige Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen. Hier liegt allerdings ein durch einen rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter - also keinesfalls irrtümlich - gestellter Antrag vor, in dem ein derartiger Eingriff der Datenschutzkommission in die Zuständigkeit der Finanzbehörden ausdrücklich begehrt wird. Dieser Antrag war daher aus Zuständigkeitsgründen mit Bescheid zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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