BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2000 folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch:
1. Die Beschwerde des C (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) in B, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwältin in I, gegen die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden kurz: belangtes Organ) wegen Verletzung seiner Rechte gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) und § 21 Abs 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG) durch Übermittlung ihn betreffender personenbezogenen Daten an Vertretungsbehörden der mongolischen Republik in Wien und Budapest zwischen dem 20. August und 3. September 1998, wird gemäß § 1 Abs 5 iVm § 61 Abs 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) iVm § 1 Abs 1 DSG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, dem belangten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird gemäß § 74 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998 (AVG) als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerde wurde, gestützt auf Art 129 B-VG, zunächst beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht, von diesem hinsichtlich der Datenverwendung an die Datenschutzkommission überwiesen. Die anfangs strittige Zuständigkeit ist durch das als Präzedenzfall anzuerkennende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0297, im Sinne der Ansicht des UVS Wien geklärt worden.
Der Beschwerdeführer behauptet, unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 17. August 1998 mündlich Asyl beantragt zu haben. Trotzdem sei er in Schubhaft genommen worden und seien personenbezogene Daten entgegen § 21 Abs 2 AsylG schriftlich an die Botschaft der Mongolei, seines vermuteten Heimatstaates, in Budapest sowie per Fax an das Honorarkonsulat der Mongolei in Wien übermittelt worden.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Akt des belangten Organs mit dem Kennzeichen 11 - F/X8, Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs, Einsichtnahme in die von diesem in Kopie vorgelegten Verhandlungsschriften des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (vom 7. Oktober 1998, Kennz. Senat-B-9X-034,035, und vom 24. März 1999, Kennz. Senat-F-7X1,752), die Bescheide des UVS Niederösterreich vom 24. März 1999, Kennz. Senat-F-9X-751, vom selben Tage, Kennz. Senat-F-9X-751/1 und vom selben Tage, Kennz. Senat-F-98-7X2, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und Einvernahme der Zeugen S, M und H. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Die Datenschutzkommission stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer reiste am 17. August 1998 nach Österreich ein, wurde im Amtsbezirk des belangten Organs von der Gendarmerie kontrolliert und unter dem Verdacht des illegalen Grenzübertritts auf den Grenzüberwachungsposten Katzelsdorf gebracht.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist bis hierher unbestritten und ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der Verwaltungsakten des belangten Organs als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers (Parteienvernehmung am 20. Dezember 1999, GZ 120.656/8-DSK/99).
Dort wurde er um 22. 40 Uhr durch Frau H als Vertreterin des belangten Organs einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde in russischer Sprache befragt, Dolmetscher war Herr S. Die ihn begleitende Schwester des Beschwerdeführers hatte ein Blatt Papier bei sich, auf dem Name und Adresse des (ehemaligen) Flüchtlingslagers Traiskirchen standen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser Zettel der Behördenvertreterin oder einem anderen anwesenden Beamten auch tatsächlich übergeben wurde. In der Einvernahme selbst, die Herkunft, Reiseroute des Beschwerdeführers und die mögliche Beteiligung von Schleppern zum Gegenstand hatte, gab dieser mündlich nicht zu erkennen, dass er in Österreich Asyl beantragen wolle.
Beweiswürdigung: Strittiger Punkt, in dem sich die Darstellung des Beschwerdeführers deutlich von den vorliegenden Urkunden und den Angaben der übrigen Zeugen unterscheidet, ist die Frage, ob, wann und in welcher Weise er einen Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer gibt dabei an, bereits bei dieser Ersteinvernahme zu erkennen gegeben zu haben, dass er Flüchtling sei. Er habe dies getan, in dem er auf Russisch einen Satz wie ‘Ich bin Flüchtling’ gesagt bzw. das englische Wort ‘refugee’ gebraucht habe. Diese Angaben sind allerdings durch die Zeugenaussage des S, auf die sich die Datenschutzkommission stützt, widerlegt. Dieser konnte glaubwürdig die auch aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Tatsache bestätigen, dass es nicht zur mündlichen Stellung eines Asylantrags kam. Wägt man die möglichen Motive der Beteiligten für ihre Angaben ab, so ergibt sich, dass man den Zeugen H und S eine (vgl. auch die Angaben von H, GZ 120.656/13-DSK/00 vom 22. März 2000, Seite 2) unmotivierte Unterdrückung eines Asylantrages und falsche Beweisaussage unterstellen müsste, wofür nichts spricht, während der Beschwerdeführer seine rechtliche Position durch die Behauptung einer sofortigen Asylantragstellung verbessern könnte, was zumindest ein Motiv für unrichtige Angaben, die er als Partei nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht gemacht hätte, bietet. Die Datenschutzkommission hält die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bereits bei seiner Ersteinvernahme mündlich in zumindest schlüssiger Weise einen Asylantrag gestellt, daher nicht für glaubwürdig. Anders verhält es sich jedoch mit der Aussage des Beschwerdeführers, seine mit ihm aufgegriffenen Schwester habe einen Zettel mit Name und Adresse des Flüchtlingslagers Traiskirchen bei sich gehabt. Die Existenz dieses Zettels wurde vom Zeugen S bestätigt. Allerdings konnten weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge S aufklären, was mit diesem Zettel geschehen ist. Ein Ermittlungsergebnis, das den Schluss zulässt, er wäre einem österreichischen Behördenorgan übergeben worden, liegt daher - unabhängig von der Frage, wie eine solche Übergabe rechtlich zu deuten wäre - nicht vor. Die übrigen Angaben, insbesondere zu Ort und Zeit, wurden den Verwaltungsakten des belangten Organs, insbesondere dem Vernehmungsprotokoll vom 17. August 1998, Kennzeichen 11-F/X8, entnommen.
Unmittelbar nach Einvernahme des Beschwerdeführers wurde über diesen mit mündlich verkündeten Bescheiden des belangten Organs ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für Österreich verhängt und seine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Seine versuchte Zurückschiebung nach Tschechien am 18. August 1998 scheiterte aber an der Weigerung der tschechischen Behörden, seiner Rückübernahme zuzustimmen.
Beweiswürdigung: Die vorstehenden Feststellungen sind unbestritten und stützen sich faktenmäßig auf den Inhalt der Verwaltungsakten des belangten Organs.
Am 18. August 1998, 18.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf der Bezirkshauptmannschaft in Mistelbach neuerlich von Frau H einvernommen, insbesondere über seine bevorstehende Überstellung ins Schubhaftgefängnis nach Wien informiert und befragt, ob er eine Verständigung der mongolischen Vertretungsbehörden in Österreich wünsche, was letzteres von ihm verneint wurde. Dolmetscherin bei dieser Einvernahme war Frau M. Auch bei dieser Gelegenheit stellte der Beschwerdeführer keinen mündlichen Asylantrag. Er wurde unmittelbar danach in Schubhaft nach Wien in das Polizeigefangenenhaus Rossauer Lände gebracht.
Beweiswürdigung: In der Frage der Stellung eines Asylantrages bei dieser Zweitbefragung besteht die selbe Abweichung in den Angaben wie anlässlich der Erstbefragung. Die Datenschutzkommission stützt sich hier auf den Inhalt der Verwaltungsakten und die Aussage der Zeugin M (Zeugeneinvernahme vom 22. März 2000, GZ 120.656/13-DSK/00). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen gilt das schon zur Ersteinvernahme gesagte auch hier.
Die Feststellung betreffend Vollziehung der verhängten Schubhaft stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten des belangten Organs und sind unbestritten.
Am 20. August 1998, Postabfertigung am 21. August 1998, übermittelte das belangte Organ mittels Brief, verbunden mit dem Ersuchen um Ausstellung von Reisedokumenten, an die Botschaft der Mongolei in Budapest eine so genannte Befragungsliste samt Fotos mit folgenden Daten des Beschwerdeführers:
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich auf die entsprechend zitierten, im Akt des belangten Organs enthaltenen Urkundenkopien (handschriftliche Befragungsliste, Abfertigungsvermerk, Postaufgabeschein).
Während der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer am 25. 8. 1998 (Postaufgabedatum) beim Bundesasylamt schriftlich erstmals einen Asylantrag ein. Dem belangten Organ wurde dies am 26. August 1998, 11.32 Uhr, durch einen Anruf vom Bundesasylamt Wien mit der Bitte um Aktenübermittlung bekannt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der schriftlichen Stellung eines Asylantrages auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Parteienvernehmung am 20. Dezember 1999, GZ 120.656/8-DSK/98 sowie auf der vorgelegten Kopie des schriftlichen Asylantrages, wobei dessen Postaufgabedatum nur der 25. 8. 1998 sein kann. Weiters beruft sich die Datenschutzkommission auf den in den Akten des belangten Organs enthaltenen ‘internen Vermerk’ datierend vom 26. August 1998, keine eigenhändige Unterschrift, Verfasser ‘E’. Dieser Vermerk beurkundet das Ersuchen des Bundesasylamtes um Aktenübermittlung, trägt die Überschrift ‘Asylantrag’ und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Parteienvernehmung in der zeitlichen Abfolge der Ereignisse überein.
Um den 1. September 1998 (Datum des Schreibens: 28. August, Eingang aus der Kopie im Akt nicht zu ersehen) erhielt das belangte Organ ein Schreiben der Botschaft der Mongolei in Budapest, aus dem Folgendes hervorging: Erstens sei es beim Stand der Dinge nicht möglich, die mongolische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, zweitens sei es nach positiver Bestätigung und Identifizierung möglich, Heimreisedokumente auszustellen, weshalb drittens um telefonische Kontaktaufnahme ersucht werde. Eine telefonische Rücksprache mit dem Unterzeichner dieses Schreibens, Herrn S, erster Sekretär der Botschaft der Mongolei in Ungarn, ergab, dass der Beschwerdeführer nach seinem Familiennamen auch Russe sein könnte. Weiters wurde das belangte Organ ersucht, mit dem Honorarkonsul der Mongolei in Wien Kontakt aufzunehmen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Verwaltungsakten des belangten Organs, insbesondere eine Kopie des zitierten Schreibens der Botschaft und den Ersten der drei Aktenvermerke vom 3. September 1998.
Am 9. September 1998 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Schwester U auf Anordnung des belangten Organs - nach Rücksprache mit und Zustimmung des Bundesasylamtes - dem Honorarkonsul der Mongolei in Wien, Herrn J, vorgeführt und im Beisein des ersten Sekretärs S befragt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Verwaltungsakten des belangten Organs, insbesondere die Kopie des Aktenvermerks vom 10. September 1998.
Am 18. September 1998 (Eingangsstempel) erlangte das belangte Organ durch Fax des Bundesasylamts Wien Kenntnis davon, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz nicht rechtskräftig mit Bescheid vom 17. September 1998 zu Zl. 98 06.7X0-BAW zurückgewiesen wurde.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen wurden auf Grund der Verwaltungsakten des belangten Organs, insbesondere der Kopie des zitierten Faxes mit angeschlossenem Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, getroffen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Automationsunterstützte Datenverarbeitung bei den relevanten Übermittlungsvorgängen wurde weder behauptet noch erwiesen. Es kommt daher weiters nur die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß den im Eingriffszeitpunkt in Geltung stehenden § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG) in Frage (1. die Übergangsbestimmungen des § 61 Abs 3 DSG 2000). Diese Bestimmungen lauten:
‘§ 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.’
§ 21 Abs 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 76/1997 in der im Zeitpunkt des Eingriffs anzuwendenden Stammfassung lautet:
‘(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um
die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.’
Eine Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers als Asylwerber (siehe sogleich unten) an seinen Herkunftsstaat zu einem Zeitpunkt, als der von ihm gestellte Asylantrag beim belangten Organ bereits bekannt war, hätte diesen in seinen Rechten nach dem DSG und AsylG 1997 verletzt.
Als ‘Herkunftsstaat’ wäre im vorliegenden Fall auf Grund der Sachlage im Übermittlungszeitpunkt die Mongolei anzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer später bestritten hat, deren Staatsbürgerschaft zu besitzen und sich gegenüber der Datenschutzkommission als staatenlos bezeichnet hat. Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 gilt nämlich auch der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts als Herkunftsstaat. ‘Übermittelt’ im Sinne von § 21 Abs 2 AsylG werden Daten dann, wenn Sie von einem österreichischen Staatsorgan jedwedem amtlichen Organ des Herkunftsstaates, insbesondere innerstaatlichen Behörden, diplomatischen, berufskonsularischen oder honorarkonsularischen Vertretungen, in irgendeiner Form personenbezogen mitgeteilt werden. Dieser umfassende Übermittlungsbegriff ergibt sich aus den Schutzzweck der Norm, die Asylwerber, deren Asylberechtigung noch zu klären ist, und ihre Angehörigen vor der Gefahr von Repressalien durch den Herkunftsstaat schützen soll.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 AsylG 1997 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages (oder eines Asylerstreckungsantrages). Daher ist die Tatsache der Einbringung eines Asylantrages Tatbestandsmerkmal auch für die Anwendung des im vorliegenden Fall maßgeblichen § 21 Abs 2 AsylG 1997.
Das Ermittlungsverfahren hat allerdings keinen Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Vorbringen gemacht hat, aus dem das belangte Organ (als Sicherheitsbehörde) im Sinne von § 3 Abs 2 AsylG erkennen hätte müssen, dass er in Österreich Schutz vor Verfolgung suche. Nicht einmal die Übergabe des vorhanden gewesenen Blattes mit der Adresse des Flüchtlingslagers Traiskirchen, die im Übrigen ja nicht erwiesen werden konnte, hätte für sich allein ausgereicht, einen Wunsch nach Verfolgungssicherheit und damit nach Asyl zum Ausdruck zu bringen. Gerade ein Asylantrag wird in der Regel von Personen
gestellt, welche der deutschen Sprache nicht kundig sind. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen (Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1999, Zlen 99/01/0248-0251).
Der VwGH verweist in seiner genannten Rspr. ausdrücklich auf die §§ 3 Abs 2 und 24 Abs 2 AsylG 1997. Aus beiden Bestimmungen geht aber hervor, dass – wenn auch der Antrag formlos gestellt werden kann - der Antrag jedoch darin bestehen muß, dass gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen zu geben ist, daß in Österreich Schutz vor Verfolgung gesucht wird.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist – auch bei einem großzügigen Maßstab – nicht anzunehmen, dass ein entsprechender Antrag seitens des Beschwerdeführers gestellt wurde (wofür auch spricht, dass der Asylantrag seitens des Beschwerdeführers unstrittig erst im Zuge der Schubhaft gestellt wurde).
Dagegen hat die Behörde das von § 21 Abs 2 AsylG 1997 eindeutig und generell aufgestellte Übermittlungsverbot (vgl. dazu bereits die Materialien RV 686 Blg. NR XX. GP Erl. zu § 21 letzter Absatz) erst ab Kenntnis der Eigenschaft als Asylwerber zu beachten. Daher begann im vorliegenden Fall der Verbotszeitraum erst am 26. August 1998, 11.32 Uhr, dem Zeitpunkt des Anrufs vom Bundesasylamt, der die Asylantragstellung beim belangten Organ bekannt werden ließ.
Ob die Vorführung des Beschwerdeführers zu einer Befragung durch Vertreter seines anzunehmenden Herkunftsstaates während dieses Zeitraums des ‘Verbotsfensters’ rechtmäßig war, darf die Datenschutzkommission nicht beurteilen, da dies außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegt. Die Vorführung selbst stellt keinen Akt der Datenverwendung dar, eine neue Datenübermittlung stand damit nicht in Zusammenhang, und vom Beschwerdeführer gegenüber den Vertretern der Mongolei gemachte Angaben sind nicht als Datenübermittlungen dem belangten Organ zuzurechnen.
Der Frage, ob anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem ersten Sekretär der mongolischen Botschaft Budapest oder dem mongolischen Honorarkonsul in Wien mündlich neuerlich die Personendaten des Beschwerdeführers übermittelt wurden, kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Wurden die Daten einmal bereits - gesetzmäßig, wie betont werden muss - an den Herkunftsstaat übermittelt, so sind sie für diesen auf keinen Fall mehr geheim und damit keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsanspruch mehr zugänglich.
Die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers erfolgte nach den Sachverhaltsfeststellungen der Datenschutzkommission mittels eines Briefes am 20. August 1998, fiel demnach nicht in den festgestellten Verbotszeitraum, während dessen der Beschwerdeführer zweifelsfrei als gemäß § 21 Abs 2 AsylG datengeschützter Asylwerber anzusehen war. Eine zweite Datenübermittlung konnte nicht festgestellt werden, wäre aber mangels Geheimhaltungsmöglichkeit gegenüber dem Heimatstaat auch gar nicht mehr ein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen.
Die Abweisung des Kostenbegehrens stützt sich auf die zitierten Gesetzesstellen; eine Vorschrift, die zu Kostenersatz im Verfahren vor der Datenschutzkommission berechtigt, besteht weder nach DSG noch nach DSG 2000.
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