Eine im Bereich einer von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG betriebenen Bahnstation installierte Videoüberwachungsanlage kann (wenn keine Überschreitung gesetzlich zugewiesener Aufgaben feststellbar ist) datenschutzrechtlich einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Beschwerdefall: die ÖBB-Personenverkehr AG), dessen Züge in dieser Station halten, nicht zugerechnet werden, da eine derartige Datenanwendung nicht in dessen gesetzlichen Aufgabenbereich (§ 6 ÖBB-G; § 1b EisbG) fällt. Dies auch dann nicht, wenn dieses Unternehmen mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG konzernmäßig verflochten sein sollte.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; MR 2006, 344 ( G.Steiner )]
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