§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG und auch § 159b B-KUVG geben den Zweck der Sozialversicherungsnummer, nämlich die Verwaltung personenbezogener Daten für Zwecke der Sozialversicherung, klar vor. Aus dieser gesetzlichen Zweckvorgabe ist abzuleiten, dass jede rechtmäßige Verwendung dieser Nummer für andere Zwecke auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen muss.
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