Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ: G 94/00-8 (Seite 14ff), vertretenen Rechtsansicht, sind die Sicherheitsbehörden in verfassungskonformer Auslegung von § 63 Abs 1 iVm § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet, die in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) verarbeiteten Daten zur Herstellung der Datenrichtigkeit jedenfalls um Angaben (laut VfGH: 'Folgedaten') wie die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs 2 StPO und einen Freispruch gemäß § 259 StPO durch ein Gericht zu ergänzen. Weiters sind solche Daten gemäß § 63 Abs 1 SPG auch vor Ablauf der in § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG festgelegten Frist auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist, was durch Interessenabwägung festzustellen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden