Die besondere Vertraulichkeit von Verbindungsdaten dienstlicher Telefonanschlüsse ergibt sich insbesondere auch aus § 26 Abs. 2 PVG: § 26 Abs. 2 PVG statuiert eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Personalvertretung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Dienstgeber jederzeit aufgrund einer Auswertung der Gesprächsdatenerfassung in der Lage ist festzustellen, mit wem ein Personalvertreter (zu welchem Zeitpunkt) telefonisch in Kontakt war.
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